In für UNTERNEHMER

Schätzung der Lohnsteuer bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten Verletzt der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht, kommt nach einem Urteil des FG Hamburg eine Sachverhaltsaufklärung durch Befragung der Mitarbeiter zu Tatsachen, die Gegenstand der Aufzeichnungspflicht waren, nicht in Betracht. Vielmehr sind die Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuerabzugsbeträge zu schätzen. Der Arbeitgeber haftet insoweit für die Lohnsteuer gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG.
FG Hamburg 17.8.09, 5 K 47/07,
BFH 29.5.08, VI R 11/07, BStBl II 08, 933; 10.10.06, VII B 30/06, BFH/NV 07, 204


Zwar kann das FA auch bei einer Vielzahl von Nacherhebungsfällen zunächst über Kontrollmitteilungen versuchen die Lohnsteuer bei den Arbeitnehmern zu erheben, wenn sie ohnehin zu veranlagen sind. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitgeber konkrete Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen derjenigen Mitarbeiter macht, die aus der Vielzahl der Arbeitnehmer zunächst in Anspruch genommen werden sollen.
Nimmt das FA den Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch, darf die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI berechnet werden, wenn mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass keine Lohnsteuerkarten abgegeben wurden oder es sich um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt. Die Haftungsinanspruchnahme ist ohne Rücksicht darauf rechtmäßig, ob und in welcher Höhe die Einkommensteuerschuld der Arbeitnehmer dahinter zurückbleibt. Denn die Haftung ist losgelöst von Berechnungen zu einer möglichen Einkommensteuerschuld vorzunehmen.
Steuertipp: Eine Haftung des Arbeitgebers tritt bereits ein, wenn er keine Lohnsteueranmeldungen einreicht. Dabei ist es unerheblich, ob Lohnsteuer einzubehalten ist. Von der Verpflichtung zur Lohnsteueranmeldung muss ihn nämlich das Betriebsstättenfinanzamt befreien.