Erleidet ein nichtselbstständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös, so das aktuelle Urteil des BFH.
BFH 21.8.12, VIII R 33/09,
BFH 9.1.02, VI B 222/01; 24.11.94, IV R 25/94, BStBl II 95, 318
Sachverhalt
Dem Steuerpflichtigen entstand auf der Fahrt von der Arbeitsstätte nach Hause bei einem Verkehrsunfall ein erheblicher Sachschaden, dessen Reparatur etwa 5.000 EUR gekostet hätte. Der Steuerpflichtige verkaufte das Kfz vier Tage später daraufhin in unrepariertem Zustand für ca. 1.750 EUR. Den Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Wagens vor dem Unfall und dem Zeitwert des Kfz nach dem Unfall machte der Steuerpflichtige als Werbungskosten geltend. Dieser Vorgehensweise widersprach das zuständige FA.
Entscheidung
In letzter Instanz hatte der BFH zu entscheiden. Danach deckt die Entfernungspauschale zwar sämtliche Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten ab, nicht aber Unfallkosten auf einer solchen Fahrt. Diese sind als außergewöhnliche Aufwendungen bei den allgemeinen Werbungskosten neben der Pauschale zu berücksichtigen.
Erleidet ein Arbeitnehmer mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit einen Unfall, kann er den dadurch entstandenen Schaden als Fahrtaufwand grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 EStG abziehen.
Dies ist nach Auffassung des BFH aber nicht mit der Differenz zwischen den Wiederbeschaffungswerten für den Pkw vor und nach dem Unfall zu bemessen, sondern nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG mit dem rechnerischen Buchwert vor dem Unfall analog zur AfA für Substanzverringerung und erhöhten Absetzungen.
Steuerlich relevant ist also der Unterschied der Anschaffungskosten minus gedachter linearer AfA über die Besitzdauer und dem Veräußerungserlös des beschädigten privaten Pkw in seinem nicht reparierten Zustand.
Praxishinweis:
Per Saldo ist das der Wert, um den der beim Schadenseintritt vorhandene Restbuchwert des geschädigten Pkw durch den Unfall gemindert wird. Somit kommen für ein bereits voll abgeschriebenes Kfz mit Buchwert null weder AfA für Substanzverringerung noch Werbungskosten mehr in Betracht. Dieses Ergebnis entspricht der Stellung des Eigentümers, der eine Werkstatt nach dem Unfall mit seinem Kfz zur Durchführung der notwendigen Reparaturen beauftragt.
Anmerkung
Die frühere Sichtweise des BFH aus den 1980er Jahren, wonach die Differenz zwischen dem Zeitwert vor und nach dem Unfall als Werbungskosten abgezogen werden konnte, ist durch neuere Rechtsprechung auch im Bereich der Überschusseinkünfte längst überholt.