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Schadenersatzansprüche sind keine Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, sodass Zinsen nur in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden können.

In einem Fall vor dem OLG Celle hatte die Klägerin den Beklagten aus einem Frachtvertrag auf Schadenersatz in Anspruch genommen und – weil beide Parteien Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sind – nach § 288 BGB Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt. Hiergegen hat sich die Beklagte erfolgreich zur Wehr gesetzt.

MERKE | Nach § 288 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger allerdings aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Das ist etwa der Fall, wenn höhere Zinsen vertraglich vereinbart sind. Durch eine entsprechende Anpassung des Frachtvertrags könnte also ein höherer Anspruch auch bei Schadenersatzforderungen begründet werden.

Gleiches gilt nach § 288 Abs. 4 BGB, wenn ein weitergehender Schaden geltend gemacht werden kann, etwa weil selbst höhere Zinsen für ein Darlehen gezahlt werden, das in Höhe der Schadenersatzleistung zurückgeführt werden könnte.

Fundstelle
OLG Celle 27.9.18, 11 U 36/18