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Wenn die Finanzierung und der Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Dritten vermittelt worden ist und dieser eine Falschberatung u. a. wegen eines überhöhten Kaufpreises und falscher Angaben zur Rentabilität des Objektes vorgenommen hat, stellen die Ausgleichszahlungen des Dritten an den Käufer wegen entgangener Zinserträge des eingesetzten Kapitals keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Es handelt sich stattdessen um Schadenersatzleistungen wegen vertraglicher Pflichtverletzungen. |

Sachverhalt

Streitig war, ob eine Zahlung an den Steuerpflichtigen aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung von Grundeigentum als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.

Entscheidung

Das FG entschied, dass es sich im Streitfall weder um Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG noch um eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG für solche Kapitaleinkünfte handelte.

Ob die Geldleistung eines privaten Schuldners unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fällt, hängt von der zivilrechtlichen Qualifizierung der Geldleistung ab. Dabei folgt aus der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 (und weiter in Abs. 2 Nr. 7) EStG verwandten gesetzlichen Bezeichnung der Forderungen als „sonstige Kapitalforderungen“ und dem ergänzenden Zusatz „jeder Art“, dass der Begriff der Kapitalforderung sehr weit zu fassen ist. Insbesondere muss es sich nicht um eine Forderung handeln, die üblicherweise am Kapitalmarkt gehandelt wird. Vielmehr fällt unter den Begriff jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung und den Rechtsgrund des Anspruchs.

Aus dem weiteren Wortlaut des Tatbestands folgt, dass auch Ansprüche auf Rückgewähr von Kapital und damit von Geldleistungen von dem Begriff der Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG erfasst werden.

Im Streitfall handelte es sich bei der geleisteten Zahlung aufgrund des zivilgerichtlichen Vergleichs jedoch nicht um eine Rückzahlung von Kapitalvermögen oder ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG . Es lagen keine Erträge vor, die gerade aufgrund der Rückzahlung von Kapitalvermögen oder für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden waren, sondern aufgrund einer zum Schadenersatz berechtigenden Pflichtverletzung.

Allein die Bezeichnung als „Zinsen“ in dem geschlossenen gerichtlichen Vergleich ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG unerheblich. Vielmehr ist eine eigenständige, steuerrechtliche Würdigung vorzunehmen. Danach war die Zahlung zivilrechtlich als Schadenersatz aufgrund einer (vermeintlichen) Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung eines Eigentumsanteils an einer Eigentumswohnung zu qualifizieren.

Im Übrigen handelte es sich bei der streitgegenständlichen Zahlung aufgrund des zivilgerichtlichen Vergleichs nicht um eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Denn Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen. Dementsprechend muss die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Darüber hinaus muss eine kausale Verknüpfung zwischen Entschädigung und den entgangenen Einnahmen bestehen. Ob die Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird, ist grundsätzlich aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen. Dazu ist der Inhalt der Entschädigungsvereinbarung, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen.

Im Streitfall erfolgte die Zahlung wegen der (vermeintlichen) Falschberatung gegenüber dem Steuerpflichtigen und gerade nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle. Insbesondere stand diese Zahlung in keinem Zusammenhang mit (möglichen) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Steuerpflichtigen.

Fundstelle
FG Münster 15.12.20, 2 K 2866/18 E