Ein im Vertrieb auf Provisionsbasis beschäftigter Arbeitnehmer, dem im Zuge eines Geldwechselgeschäfts Falschgeld untergeschoben wurde, kann seinen Schaden nach Auffassung des FG Hessen als Werbungskosten abziehen.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer, der für die Vermittlung von Maschinenverkäufen von seinem Arbeitgeber Provisionen erhielt. Er fiel auf einen Kaufinteressenten herein, der behauptete, eine internationale Investorengruppe zu vertreten, die als Vorbedingung für den Kauf der Maschinen die Durchführung eines Geldwechselgeschäfts mit 500-Euro-Scheinen verlange. Die Investorengruppe gab an, sich ihres entsprechenden Bestands an 500-Euro-Noten wegen des gerüchteweise insbesondere in Italien bevorstehenden Einzugs solcher Banknoten entledigen zu wollen.
Der Arbeitnehmer ging ohne Wissen des Arbeitgebers auf das Geschäft ein und traf sich mit dem Interessenten im europäischen Ausland in einem Hotel. Dort übergab er diesem 250.000 EUR in 200-Euro-Banknoten und erhielt im Gegenzug ebenfalls 250.000 EUR, jedoch in 500-Euro-Banknoten. Das von dem Arbeitnehmer mitgeführte Geld stammte aus dessen privatem Bereich. Zunächst stellte er die Echtheit des erhaltenen Geldes direkt im Zuge der Übergabe im Hotel mithilfe eines Gerätes fest. Später erkannte er jedoch, dass das erhaltene Geld nach der Übergabe noch im Hotel und von ihm unbemerkt in offensichtliches Falschgeld ausgewechselt worden war.
Den Geldverlust in Höhe von 250.000 EUR machte er vergeblich als Werbungskosten geltend.
Entscheidung
Dies sah das FG jedoch anders und gab der Klage statt.
Zur Begründung führte es an, der vom Steuerpflichtigen erlittene Verlust aus dem Geldwechselgeschäft sei ausschließlich beruflich veranlasst gewesen. Denn der Steuerpflichtige erhalte Verkaufsprovisionen für den Abschluss von Verkäufen über die von seinem Arbeitgeber angebotenen Maschinen. Wenn der Verkauf der Maschinen in Millionenhöhe an die angebliche Investorengruppe zustande gekommen wäre, hätte er von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Provision erhalten. Der Interessent habe den Abschluss des Kaufvertrags zudem von dem Geldwechselgeschäft im Sinne einer Vorbedingung abhängig gemacht und den Vorvertrag auch erst im Zuge des Geldwechsels im Hotel unterschrieben. Der Steuerpflichtige habe damit das Geld in der Erwartung gewechselt, Arbeitslohn in Form einer Provision zu erlangen. Die erforderliche Kausalität zwischen Geldwechselgeschäft und Provision liege somit vor.
Auch seien eine etwaige Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen und der fehlende wirtschaftliche Sinn des Wechselgeschäfts für den Werbungskostenabzug unerheblich. Denn auch in Betrugsfällen sei die objektive Untauglichkeit der Aufwendungen nicht erkennbar. Für ein etwaiges strafbares Verhalten des Steuerpflichtigen und insbesondere für ein kriminelles Zusammenwirken des Steuerpflichtigen mit dem Interessenten gab es nach den konkreten Umständen keine Anhaltspunkte.
Fundstelle
FG Hessen 11.3.19, 9 K 593/18