In Steuer-Tipps für ALLE

Müssen die Steuerpflichtigen den von ihnen durchgeführten Ausbau einer Dachgeschosswohnung in einem Altbau infolge gravierender Verstöße gegen baurechtliche und brandschutzrechtliche Vorschriften wieder komplett rückgängig machen sowie anschließend erneut durchführen und können tatsächlich bestehende Regressansprüche gegen die zwischenzeitlich insolvente Baufirma bzw. den untergetauchten Architekt nicht durchgesetzt werden, so können die Aufwendungen zur Ermöglichung einer erstmaligen bau- und brandschutzrechtskonformen Nutzung der Dachgeschosswohnung nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Hintergrund

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs (z. B. Wohngebäuden) stehen, können außergewöhnliche Belastungen sein. Allerdings dürfen die Aufwendungen nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen. Baumängel sind nach Auffassung des FG keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine selbstgenutzte Wohnung betroffen ist und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind.

Entscheidung

Im Streitfall hatten die fraglichen Aufwendungen unstreitig in vollem Umfang der Beseitigung von Baumängeln gedient, die der beabsichtigten Nutzung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken entgegen standen. Die im Streitfall gegebenen Mängel waren auch schon zur Zeit der Errichtung der Wohnung als solche zu bewerten und nicht lediglich aufgrund einer später abweichenden Beurteilung. Die Aufwendungen waren somit nicht „außergewöhnlich“ i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG und damit nicht steuermindernd abziehbar.

Fundstelle
FG Brandenburg 18.3.21, 9 K 9147/19