Der BFH stellt klar, dass die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden.
Über § 93 AO haben Dritte der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn diese zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet sowie notwendig sind und eine Inanspruchnahme erforderlich sowie verhältnismäßig und zumutbar ist.
BFH 16.5.13, II R 15/12, BFH 16.1.09, VII R 25/08, BStBl II 09, 582; 31.1.13, GrS 1/10, BStBl II 13, 317; 18.1.12, II R 49/10 BStBl II 12, 168
BVerfG 13.6.07, 1 BvR 1550/03 u.a., BStBl II 07, 896
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall wollte das FA erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse oberhalb der Kleinunternehmerregel nach § 19 UStG von mehr als 17.500 EUR pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten.
Der Betreiber sollte Namen, Anschrift und Bankverbindung der Händler angeben sowie eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorlegen. Das Sammelauskunftsverlangen ging an die deutsche Schwester-GmbH eines in Luxemburg ansässigen Betreibers der Internethandelsplattform.
Die inländische GmbH hatte sich verpflichtet, die von ihr verarbeiteten Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Das FG in der Vorinstanz hatte das Sammelauskunftsersuchen aufgehoben, da der GmbH die Auskunftserteilung unmöglich sei.
Entscheidung
Der BFH verweist darauf, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen zu berücksichtigen ist.
Auskunftspflichtige haben ihre Aufzeichnungen und Geschäftspapiere offen zu legen, soweit sich die Informationen daraus entnehmen lassen, egal ob in Papierform oder als gespeicherte Daten. Diese Unterlagen dienen auch zur Vorlage, wenn sich die Auskunftsperson zivilrechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet hat.
Die Pflicht zur Beantwortung von Auskunftsersuchen kann durch Verträge weder wirksam ausgeschlossen noch beschränkt werden. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte gibt es nur über die §§ 101 bis 104 AO#BJNR006130976BJNE018405140 bei Berufsgeheimnisträgern. Zwar gibt es Vorschriften über den Datenschutz, diese gelten jedoch nicht für den Bereich der Besteuerung.
Auskunftsersuchen nach § 93 AO darf auch die Steuerfahndungsstelle zur Ermittlung eines Sachverhalts im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ausbringen.
Hierzu gehört nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Der Vorbehalt, wonach andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden sollen, wenn die Aufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, gilt nicht, wenn die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Aufgaben tätig wird, also bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch Erforschung von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle.
Wie sich aus dem Wortlaut dieser Vorschriften ergibt, erstreckt sich die Tätigkeit der Steuerfahndung auch auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten.
Praxishinweis
Die Urteilsbegründung enthält viele praxisrelevante Ausführungen zur Durchbrechung des Steuer- und Bankgeheimnisses, der Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Besteuerung und zahlreiche Hinweise auf die bisherige Rechtsprechung.