Der BFH hat in einem Urteil der Verwaltungsauffassung gleich zweimal widersprochen.
Dabei stellte der BFH fest:
BFH 17.7.08, I R 77/06
Veräußerung: BMF 26.11.04, IV B 2 – S 2178 – 2/04, BStBl I 04, 1190
Teilbetrieb: BMF 16.6.78, BStBl I 78, 235, Tz. 81; 25.3.98, IV B 7 -S 1978 – 21/98 IV B 2 – S 1909 – 33/98, BStBl I 98, 268, Tz. 24.03
# Die Einbringung eines privaten Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine KG ist ertragsteuerlich auch insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen, als ein Teil des Einbringungswerts in eine Kapitalrücklage eingestellt worden ist. Nach Verwaltungsansicht liegt hingegen keine entgeltliche Übertragung vor, soweit der Einbringungswert bei der aufnehmenden Personengesellschaft auf ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto verbucht wird. Durch das BFH-Urteil kann es beim Einbringenden zu einem Veräußerungsgeschäft nach § 17 oder 23 EStG kommen. Dafür entsteht bei der aufnehmenden Personengesellschaft ein zusätzliches AfA-Volumen. Außerdem mindern sich die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht nach der für Einlagen geltenden Regelung des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG um die AfA bis zum Zeitpunkt der Einlage.
# Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital umfasst, ist entgegen der Sicht der Finanzverwaltung kein Teilbetrieb nach § 24 Abs. 1 UmwStG. Die Fiktion des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nicht entsprechend anwendbar. Denn bei der Alleinbetei-ligung handelt es sich lediglich um ein Einzelwirtschaftsgut. Daher müssen bei Einbringung der Beteiligung die stillen Reserven aufge-deckt werden. Um dies zu vermeiden, kommt eine Übertragung auf ei-ne Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder eine Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG in Betracht.