In für UNTERNEHMER

Bei Waren- und Tankgutscheinen gibt es immer wieder Streit über die Frage, ob die Freigrenze von 44 EUR für Sachzuwendungen angewendet werden kann. Beim BFH sind mehrere Revisionen zur Abgrenzung zwischen Sach- und Barlohnzuwendungen anhängig. Entscheidend ist hierbei, ob der Gutschein auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet oder lediglich einen Geldbetrag ausweist.

FG München 3.3.09, 8 K 3213/07, EFG 09, 1011, Revision unter VI R 21/09,
FG Baden-Württemberg 18.12.08, 13 K 2626/07, EFG 09, 1373, Revision unter VI R 27/09
FG München 21.8.08, 15 K 1238/06, EFG 08, 1869, Revision unter
VI R 36/08
FG Niedersachsen 20.9.07, 11 K 64/07, Revision unter VI R 26/08


Auf folgende FG-Urteile sei an dieser Stelle hingewiesen:
Die Überlassung einer Tankkarte an Arbeitnehmer ist nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg als Barlohn einzustufen, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist.
Nach Ansicht des FG München sind an Arbeitnehmer ausgegebene Warengutscheine nur dann ein Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten. Weisen die Gutscheine lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der Arbeitnehmer kann den Gutschein nämlich wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden.
In einem weiteren Urteil entschied das FG München, dass die Einräumung von Genussrechten zur Inanspruchnahme der Freigrenze berechtigt.
Kundenkarten sind nach einem Urteil des FG Niedersachsen mit Waren- oder Benzingutscheinen nicht zu vergleichen. Im Gegensatz zu einer Kundenkarte repräsentiert ein Gutschein eine gegen einen Dritten bestehende Forderung auf eine Sache oder Dienstleistung. Die Hingabe der Kundenkarte beinhaltet daher die Zuwendung von steuerpflichtigem Barlohn.
Steuertipp: Da die lohnsteuerrechtliche Behandlung noch nicht abschließend geklärt ist, sollten vergleichbare Sachverhalte offengehalten werden.