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Haben bilanzierende Unternehmen Corona-Hilfen beantragt und mussten einen Teil davon wieder zurückzahlen, stellt sich die Frage, zu welchem Bilanzstichtag hierzu die Passivierung einer Rückstellung zulässig ist. Grundsätzlich gilt nach R 5.7 EStR, dass noch keine Rückstellung gebildet werden darf, solange die zu Unrecht gewährten Corona-Hilfen bis zu dem jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht zurückgefordert wurden. Ausnahmsweise soll es jedoch nicht beanstandet werden, wenn bei im Jahr 2020 in Anspruch genommenen Corona-Hilfen bereits zum 31.12.2020 eine Rückstellung für zu erwartende Rückzahlungen bilanziert wird. Es müssen jedoch Unterlagen vorliegen, nach denen ein bilanzierender Unternehmer bereits zum 31.12.2020 von einer Überkompensation ausgehen musste.

Beachten Sie | Keine Ausnahme gilt für Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Bei ihnen gilt das strenge Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Nur beim Wechsel zur Bilanzierung ab 1.1.2021 könnte sich die bilanzielle Nichtbeanstandungsregelung des LfSt Niedersachsen auf den Übergangsgewinn gewinnmindernd auswirken.

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* LfSt Niedersachsen 8.3.22, S 2137-206-St 221/St 224