In Steuer-Tipps für ALLE

Eine positive Kindergeldfestsetzung hat als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft. Sie ist damit zugleich Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kindergeld. Durch die fortlaufenden Zahlungen wird keine monatlich neue Festsetzung vorgenommen. Ist die Festsetzung zunächst rechtmäßig und wird sie nachträglich durch den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen unrichtig, ist sie aufgrund der Änderung der Verhältnisse ab dem Folgemonat und damit gegebenenfalls auch rückwirkend nach § 70 Abs. 2 S. 1 EStG aufzuheben. Dies hat der BFH im Fall einer Tochter klargestellt, die sich nicht – wie geplant – um einen Ausbildungsplatz bemüht hatte.
BFH 3.3.11, III R 11/08, BFH 21.1.10, III R 17/07, BFH/NV 10, 1423


Hierbei handelt es sich nicht um einen Fall der Änderung nach § 70 Abs. 3 EStG. Diese Norm betrifft nur Fälle, in denen die Familienkasse den bekannten Sachverhalt rechtlich unzutreffend würdigt oder sie ihrer Entscheidung irrtümlich einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legt. Bei der Tochter hingegen lagen im Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung die Voraussetzungen des § 32 EStG vor, die Auszahlung wurde ursprünglich mithin zu Recht gewährt. Die rückwirkende Aufhebung scheitert auch nicht daran, dass Eltern oder Kinder ihren Mitwirkungspflichten stets zeitnah nachgekommen sind, weil eine Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht erforderlich ist.
Fällt der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes aufgrund einer aufgehobenen Festsetzung weg, ist zu viel überwiesenes Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO zurückzuzahlen. Insoweit ist es unerheblich, dass die Familienkasse die Mittel zunächst weiterhin auszahlte, obwohl sie bereits frühzeitig wusste, dass das freiwillige soziale Jahr nicht wie geplant angetreten wurde. Die bloße Weiterzahlung trotz Kenntnis steht der Rückforderung nicht entgegen und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben.