Das BVerfG hatte entschieden, dass neben der Absenkung der Grenze für wesentliche Beteiligungen und der Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke auch der rückwirkende Wegfall des halben Steuersatzes ab 1999 und der Wechsel auf die Fünftel-Regel in Bezug auf Entlassungsentschädigungen in bestimmten Fällen eine unechte Rückwirkung darstellt und nicht mit dem Vertrauensschutz vereinbar war.
Diese Grundsätze werden nach einer auf Bundesebene abgestimmten Auffassung nicht nur auf Abfindungen beschränkt, sondern auch auf Veräußerungsgewinne bei Landwirten, Gewerbebetrieben und Freiberuflern angewendet.
OFD Rheinland 6.6.11, BVerfG 7.7.10, 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06; 2 BvL 58/06, BGBl I 10, 1297, BFH 9.3.10, VIII R 109/03
Hier hatte sich die Änderung ebenfalls ab 1999 ergeben. Zuvor unterlagen die außerordentlichen Einkünfte nach § 34 EStG dem halben Steuersatz und nachfolgend der Fünftel-Methode.
Ab 2001 wurde der halbe Steuersatz für Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Betrieben oder Mitunternehmeranteilen in modifizierter Form wieder eingeführt. Die auf im Jahr 1999 erzielten Veräußerungsgewinne entfallende Steuer ist damit in noch offenen Fällen nicht nach der Fünftel-Regelung, sondern nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz zu berechnen, wenn:
entweder die Veräußerung vor dem 9.11.1998 verbindlich vereinbart und das wirt-schaftliche Eigentum im Jahr 1999 übertragen worden war,
oder das wirtschaftliche Eigentum bereits vor dem 1. 4.1999 übertragen wurde. Dann ist der Zeitpunkt der Vereinbarung unerheblich.
Erfüllen die 1999 und 2000 erzielten Gewinne nicht diese Voraussetzungen, ist zwingend die Fünftel-Regelung anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass ihnen seit 2001 wieder der halbe Steuersatz gewährt wird.