Als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung wurde der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastung in allen offenen Fällen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geregelt.
Dieser Nachweis muss weiterhin – und damit entgegen der Ansicht des BFH – vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb der Hilfsmittel ausgestellt worden sein.
FG Münster 18.1.12, 11 K 317/09 E,
BFH 11.11.10, VI R 17/09, BStBl II 11, 969, VI R 18/09; VI R 16/09
In Betracht kommen ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse, wenn es um besondere Maßnahmen wie zum Beispiel Kur, psychotherapeutische Behandlung oder die auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes geht.
Mit dem FG Münster hat sich erstmals ein Gericht zu der rückwirkenden Anwendung geäußert. Hierbei ging es um Kosten für die Behandlung einer Legasthenie. Die Eltern hatten ihren Sohn in einem Internat untergebracht, das in besonderer Weise auf die Betreuung von an Legasthenie leidenden Kindern eingerichtet war. Die Unterbringung erfolgte auf Empfehlung eines Facharztes sowie des Schulpsychologischen Dienstes, jedoch wurde kein amtsärztliches Attest eingeholt, sodass das FA den Abzug mit Verweis auf die neue Rechtslage ablehnte.
Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist laut Meinung des FG nicht zu erkennen, auch nicht aus der Rückwirkung. Der Gesetzgeber hat lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur Änderung der BFH-Rechtsprechung einhellige Anwendungspraxis war. Dies ist zulässig, verletzt kein schutzwürdiges Vertrauen und die Eltern hatten keinen Anlass anzunehmen, dass sie die Aufwendungen anders als durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachweisen könnten.