Der BFH hält die Ansammlung und die Abzinsung von Rückstellungen für Rekultivierung und Rückbauverpflichtungen für verfassungsgemäß und hat hierzu ergänzende Ausführungen gemacht.
BFH 5.5.11, IV R 32/07, Grundsätze: BMF 25.7.05, IV B 2 – S 2137 – 35/05, BStBl I 05, 826
Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG 1999 auf bereits in der Vergangenheit gebildete Rückstellungen in einer Bilanz zum 31.12.1999 ist eine zulässige „unechte“ Rückwirkung. Dabei ist die Rückbauverpflichtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. Die Rekultivierung fällt nicht unter diese Regelung, weil Maßstab für die Bildung die tatsächliche Inanspruchnahme ist, im Urteilsfall aus der Deponie.
Die Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige. Maßgeblich sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag und Preis- sowie Kostensteigerungen liegen erst in der Zukunft. Insofern darf der Aufwand, der für künftige Perioden zu erwarten ist, mangels wirtschaftlicher Verursachung steuerlich nicht vorweggenommen werden. Hieran hat die Einführung des Abzinsungsgebots nichts geändert, weil dies bei Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen nicht auf die zukünftigen Kostensteigerungen abstellt. Grund war vielmehr, die Bildung stiller Reserven einzuschränken und die Unternehmen nach ihrer konkreten Leistungsfähigkeit zu be-steuern.
Nach dem durch das BilMoG neugefassten § 253 Abs. 1 S. 2 HGB ist der Erfüllungsbetrag anzusetzen. Diese Änderung gilt aber nicht für die Steuerbilanz. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG schreibt insoweit ausdrücklich vor, dass die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag ohne Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen maßgebend bleiben.