Ein Versicherungsvertreter hat Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen Erfüllungsrückstands für die Verpflichtung zur Nachbetreuung und für die Bestandspflege von Versicherungsverträgen zu passivieren.
Der BFH hält die Rückstellungsbildung in einer aktuellen Entscheidung grundsätzlich für geboten, wenn der Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung, sondern auch für die Verpflichtung zur weiteren Nachbetreuung erhält. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen im EStG lässt sich keine Beschränkung der Pflicht auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen.
BFH 19.7.11, X R 26/10,
BFH 19.7.11, X R 8/10; X R 9/10; X R 48/08; 9.12.09, X R 41/07,
BFH/NV 10, 860
BMF 28.11.06, IV B 2 S. 2137 73/06, BStBl I 06, 765
Für die Höhe der Rückstellung muss der Versicherungsvertreter aufgrund der ihm obliegenden objektiven Beweislast konkrete Aufzeichnungen vertragsbezogen führen. Diese dienen der Grundlage für eine angemessene Schätzung der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen. Dabei ist auf die im Unternehmen künftig insgesamt anfallenden Kosten abzustellen. Die Nachbetreuungsverpflichtung als Sachleistungsverpflichtung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe b EStG mit den Einzel- und Gemeinkosten zu bewerten und abzuzinsen. Einzubeziehen sind nur bereits abgeschlossene Verträge mit dem jeweiligen zeitlichen Betreuungsaufwand pro Vertrag und Jahr, soweit die Leistungen von entscheidender Bedeutung sind. Werbeleistungen mit dem Ziel, Neu- und Bestandskunden zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen, sind hingegen nicht rückstellbar.
Die Verwaltung hat die Rückstellung bislang mit der Begründung abgelehnt, die Nachbetreuung stelle für den Vertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung dar, weil Leistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten seien und Beiträge ohne Aufwand per Lastschrift bezahlt werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung die aktuelle Rechtsprechung anwendet.