In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags ist rückgängig zu machen, soweit dieser nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurde. In einem Revisionsverfahren vor dem BFH musste nunmehr die Frage geklärt werden, ob dies auch solche Fälle betrifft, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft wurde, eine gewinnerhöhende Auflösung des IAB aber unterblieb und das FA den nicht mehr änderbaren Steuerbescheid für das Jahr der Investition bereits erlassen hat. |

Sachverhalt

Im Streitfall ermittelte der Steuerpflichtige seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 2008 machte er einen außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von rund 12.500 EUR geltend. Er benannte in den beim FA eingereichten Unterlagen weder die anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgüter noch gab er die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an. Das FA setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß mit endgültigem Einkommensteuerbescheid fest.

Im Jahr 2009 erwarb der Steuerpflichtige u. a. einen Pkw, ein Aquarium und einen Drucker. Er minderte die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter innerbilanziell um jeweils 40 % (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008). Diese 40 % entsprachen in der Summe dem im Jahr 2008 geltend gemachten IAB von 12.500 EUR.

Die nach dem Gesetz (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2008) vorgesehene außer­bilanzielle Hinzurechnung des IAB unterblieb hingegen.

Sowohl die innerbilanzielle Minderung als auch das Unterbleiben der ­außerbilanziellen Hinzurechnung war aus den beim FA eingereichten Unterlagen erkennbar. Auch hier setzte das FA die Einkommensteuer er­klärungsgemäß endgültig fest.

In 2016 erließ das FA geänderte Bescheide über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008, in denen es den Gewinn jeweils um 12.500 EUR erhöhte. Die Bescheidänderungen wurden mit § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2008 bzw. § 35b Abs. 1 GewStG begründet.

Entscheidung

Der Rechtsauffassung des FA schloss sich nun auch der BFH an.

Der Steuerpflichtige hatte für 2008 einen Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG 2008 vorgenommen, den er aber nicht bis zum Ende des Jahres 2011 – dem dritten auf das Jahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahr – (gem. § 7g Abs. 2 EStG 2008) hinzugerechnet hatte. Es ist auch ausgeschlossen, dass diese Hinzurechnung künftig noch vorgenommen werden wird, da die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr der Investition (2009) nicht mehr geändert werden kann.

Weitere Voraussetzungen für eine Änderung der Veranlagung des Abzugsjahres sieht der Wortlaut des § 7g Abs. 3 EStG nicht vor, der auch nicht einschränkend auszulegen ist. Auch war die besondere Festsetzungsfrist, die in den Fällen des § 7g Abs. 3 EStG gilt, gewahrt, da sie frühestens am 31.12.2016 ablief.

Fundstelle
BFH 3.12.19, X R 11/19