Die Lieferung von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Speisen unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Dienstleistungscharakter überwiegt.
Hierzu hat der EuGH die vom BFH vorgelegten Abgrenzungsfälle entschieden. Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr ist in der Regel eine Lieferung von zum sofortigen Verzehr zubereiteten Mahlzeiten, die als Nahrungsmittel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Umsätze eines Partyservice unterliegen hingegen dem Regelsteuersatz, sofern sie einen Dienstleistungsanteil aufweisen. Insoweit wird der BMF seinen Erlass anpassen müssen.
Kern des Problems ist der schleichende Übergang von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung.
Beispiel:
Mittelbar zulageberechtigt ist beispielsweise eine Frau, die nicht berufstätig ist und deren Ehegatte einen Riester-Vertrag hat. Für ihren eigenen Riester-Vertrag muss sie keine Eigenbeiträge einzahlen. Wird die Frau jedoch rentenversicherungspflichtig, z.B. nach der Geburt ihres Kindes, ist sie selbst unmittelbar zulageberechtigt und muss einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR einzahlen. Ohne Einzahlung fordert die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Zulagen wieder zurück.
Kommt es zu der Gesetzesänderung, hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, derartige Fälle großzügig zu behandeln. Folgende Vorge-hensweise ist geplant:
Riester-Sparer werden darüber informiert, dass und wie sie ihre – oft geringen – Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage (wieder) erhalten können. Sie müssen lediglich die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Die Zulagenstelle wird die zurück-geforderte Zulage automatisch auf den Riester-Vertrag zurück-zahlen.
Für die Zukunft soll das Problem dadurch gelöst werden, dass ab 2012 alle Riester-Sparer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR im Jahr auf ihren Vertrag einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten.