§ 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG bezweckt den Rückfall des Besteuerungsrechts, falls der andere DBA-Staat als Quellenland von dem ihm zugestandenen Besteuerungsrecht an bestimmten Einkünften im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht keinen Gebrauch macht.
Eine solche Situation liegt nicht vor, wenn der Arbeitslohn im Ausland besteuert wird – und, das gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitslohn auch nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht und auch nur teilweise besteuert wird.
BFH 19.12.13, I B 109/13, BMF 12.11.08, IV B 5 – S 1300/07/10080, BStBl I 08, 988, Bayerisches LfSt 8.6.11, S 1300.1.1-2/9 St32
Grundsatz
§ 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG gewährt keine Freistellung nach einem DBA, wenn Einkünfte in einem anderen Staat nur deshalb nicht der Steuer unterliegen, weil die Person in diesem Staat nicht steuerpflichtig ist.
Laut BFH wird aber für Einkünfte, die nach einem DBA von der deutschen Steuer auszunehmen sind – wie etwa für Arbeitslohn eines Piloten nach dem DBA mit Irland – die Freistellung unbeschadet des angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Staat wie im Urteilsfall – Irland – das ihm laut DBA zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften nur teilweise wahrnimmt. Damit wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsansicht.
Sachverhalt
Im Urteilsfall wurde einem in Deutschland wohnenden Piloten einer irischen Airline sein Arbeitslohn aufgrund einer nationalen Sonderregelung für die Besteuerung von Flugpersonal nur ermäßigt besteuert.
Entscheidung
Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn steht Irland zu. Im Inland ist er nach dem DBA von der Einkommensteuer auszunehmen. Es handelt sich um Einkünfte aus irischen Quellen, die gemäß DBA in Irland besteuert werden können. Daran ändert laut BFH der in § 50d Abs. 9 EStG angeordnete Besteuerungsrückfall nichts. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung findet nach den BFH-Ausführungen im Gesetz keine Stütze.