Der BFH hatte sich in zwei Urteilen dazu geäußert, wie die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags einkommensteuerlich zu behandeln ist.
Die Rückabwicklung führt nicht zu einem Spekulationsgeschäft.
Die AfA ist rückgängig zu machen. Zu den praktischen Auswirkungen nimmt das Bayerische LfSt anhand eines praxisbezogenen Rechenbeispiels ausführlich Stellung und ordnet die Konsequenzen bei den Miet- und Kapitaleinkünften ein.
LfSt Bayern 16.7.08, S 2256.1.1-1/3 St 32/St 33;
BFH 27.6.06, IX R 47/04, BStBl II 07, 162; 19.12.07, IX R 50/06, BStBl II 08, 480