Seit 1999 sind unverzinsliche Darlehen in der Bilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Sofern es sich um Verbindlichkeiten handelt, die bereits in der Bilanz für 1998 enthalten waren, durfte eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden,…..
BFH 25.8.10, I R 102/09
BFH 27.1.10, I R 35/09, BStBl II 10, 478
OFD Koblenz 25.1.06, S 2138 A, DB 06, 419
… die sich für jedes Jahr, das dem Erstjahr folgt, um ein Neuntel mindert. Wurde diese damals umstrittene Abzinsung unterlassen, ist dies im ersten noch offenen Veranlagungszeitraum im Wege der Bilanzberichtigung vorzunehmen. Der sich hieraus ergebende Gewinn darf nach einem aktuellen Urteil des BFH um eine entsprechende Rücklage gemindert werden. In der Bilanz 2002 sind dies dann beispielsweise noch sechs Zehntel, weil bereits vier Jahre seit der Umstellung abgelaufen sind.
Diese Entscheidung ist insbesondere auf 1998 vorhandene zinslose Gesellschafterdarlehen anwendbar, die bis 2009 abgezinst wurden. Der Rücklagenbildung steht nicht entgegen, dass Kredite nicht schon im Erstjahr der Geltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, sondern erst in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr abgezinst wurden. Denn die Übergangsregelung in § 52 Abs. 16 EStG enthält keinerlei Einschränkungen, wodurch das eingeräumte Wahlrecht nur im ersten nach 1998 endenden Wirtschaftsjahr ausgeübt werden kann. Der Zeitpunkt der Abzinsung hat lediglich Einfluss auf die Höhe der Rücklage. Ziel war nämlich, dass erst die aus der Abzinsung von Altverbindlichkeiten ergebenden Härten nach Ablauf von 10 Jahren hinzunehmen sind. Hierdurch kommt es lediglich zu einer Gleichbehandlung der verspäteten Abzinsung mit der sofortigen Befolgung des Abzinsungsgebots.