Erhält der Käufer einer vermieteten Immobilie von der Bank ein Darlehen nur unter der Bedingung, dass er neben der grundbuchrechtlichen Absicherung eine Risikolebensversicherung abschließt, stellen die Beiträge zu dieser Police keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften dar.
So das Urteil des BFH.
Sachverhalt
Streitig war, ob der Steuerpflichtige Prämien für verschiedene Risikolebensversicherungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann. Vereinfacht dargestellt musste er im Rahmen einer Umfinanzierung bei einem vermieteten Objekt auf Verlangen der Bank zusätzlich eine Risikolebensversicherung abschließen.
Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung machte er die hierdurch entstandenen Aufwendungen als sonstige Werbungskosten (Geldbeschaffungskosten) geltend.
Entscheidung
Das FA ließ dagegen den Werbungskostenabzug unberücksichtigt und wies einen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Sowohl die nachfolgend eingelegte Klage als auch das beim BFH angestrengte Revisionsverfahren blieben ohne Erfolg.
Unstreitig war, dass sich der Steuerpflichtige nicht freiwillig für den Abschluss der maßgeblichen Risikolebensversicherung entschlossen hatte. Vielmehr musste er die Aufwendungen hierfür tragen, um die Darlehensumfinanzierung überhaupt abschließen zu können und den Fortbestand der Einnahmen aus dem Vermietungsobjekt zu sichern.
Danach bestand auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang des Aufwands (in Form der geleisteten Versicherungsbeiträge) mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen.
Gleichwohl wird dieser wirtschaftliche Zusammenhang überlagert von einem gleichzeitig bestehenden Veranlassungszusammenhang durch die private Lebensführung. Jener liegt in dem – privaten – Umstand, dass der Steuerpflichtige mit dem Abschluss der maßgeblichen Lebensversicherung dem Risiko eines vorzeitigen Ablebens noch während des Laufs der Darlehensverträge entgegenwirken und eine Tilgung der Darlehensschuld im Falle des Eintritts des versicherten Ereignisses gewährleisten konnte.
Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies:
Er trägt den – neben Darlehenszins und Tilgung zusätzlichen – Aufwand für die Ausschaltung des Todesfallrisikos im Streitfall auch deshalb, um im Fall des Risikoeintritts einen schuldenfreien Übergang des maßgeblichen Immobilienobjekts auf den Rechtsnachfolger zu gewährleisten.
Diesem privaten Umstand – die Darlehenstilgung ist dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen zuzurechnen – kommt nach Auffassung des BFH das entscheidende Gewicht zu, d. h., er ist das „auslösende Moment“ für das Entstehen der getätigten Aufwendungen, welche damit insgesamt der Privatsphäre und nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sind.
Der den Aufwendungen weiterhin zugrunde liegende Darlehenssicherungszweck, der für die finanzierende Bank das Ausfallrisiko minimiert, tritt demgegenüber zurück. Dies gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – der Versicherungsvertragsabschluss durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war.
Praxishinweis
Der BFH verneinte im Streitfall auch eine Aufteilungsmöglichkeit der Aufwendungen. Zwar steht § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nach der neueren Rechtsprechung des BFH einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer steuerlich erheblichen und privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht mehr grundsätzlich entgegen.
Die vom Steuerpflichtigen für die Risikolebensversicherungen getragenen Aufwendungen waren indes nicht trennbar. Zum einen ließen sich eventuell durch die Einkünfteerzielung veranlasste Beitragsanteile nicht feststellen und zum anderen maß der Senat dem einkünftebezogenen Darlehenssicherungszweck gegenüber der dem Privatbereich zuzurechnenden Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zu.
Aus diesem Grund kommt auch eine pauschale Aufteilung nicht in Betracht.