Das BMF hat neue Richtsätze und Pauschbeträge für Sachentnahmen 2010 und 2011 veröffentlicht, nach denen das FA Umsätze und Gewinne verprobt und gegebenenfalls Hinzuschätzungen vornimmt. Durch Ansatz von Pauschalen können Steuerpflichtige Warenentnahmen monatlich pauschal verbuchen und vermeiden damit Aufzeichnungen über die einzelnen Entnahmen. Bei ordnungsgemäßen Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Beträge von den Richtsätzen abweichen. Zur Schätzung kommt es nach R 5.2 Abs. 2 EStR, wenn trotz Buchführungspflicht keine Bücher geführt werden oder sie nicht ordnungsmäßig sind. Ein Anspruch auf Besteuerung nach Richtsätzen besteht nicht.
BMF 23.8.11, Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2011
Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.
Die Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach Einnahmenüberschussrechnung Anwendung. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.
Bestandsveränderungen bei Waren, Forderungen und Verbindlichkeiten werden dabei gesondert ermittelt und berücksichtigt. Richtsätze werden in Prozent vom Umsatz für den Roh- und Reingewinn ermittelt. Bei Handelsbetrieben wird der Rohgewinnaufschlagsatz angegeben. Hierzu gehören auch Bäcker, Gast- und Speisewirtschaften, Imbissbetreiber, Metzger, Kosmetiksalons und Optiker. Glas- und Gebäudereinigungsbetriebe sowie Gerüstbauer gelten als lohnintensive Fertigungsbetriebe.
Rahmensätze tragen den unterschiedlichen Verhältnissen der einzelnen Branchen Rechnung und der Mittelsatz stellt das gewogene Mittel aus den Einzelergebnissen dar. Der Umsatz ermittelt sich aus der Jahresleistung zu Nettoverkaufspreisen minus Preisnachlässen und Forderungsverlusten. Außen vor bleiben auch die Einnahmen aus gewillkürtem Betriebsvermögen, Hilfsgeschäften, nicht branchenüblichen Leistungen, Privatentnahmen und Leistungen an das Personal und für eigenbetriebliche Zwecke.