Um einem Unternehmer nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG die Pflicht aufzuerlegen, die Umsatzsteuer für selbst empfangene Bautätigkeiten an das Finanzamt abzuführen, ist es nicht erforderlich, dass er selbst nachhaltige Bauleistungen erbringt.
FG Münster 1.9.10, 5 K 3000/08 U, Revision unter V R 37/10,
BMF 16.10.09, IV B 9 – S 7279/0, BStBl I 09, 1298
Für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens genügt eine nur gelegentliche Erbringung von Bauleistungen.
Damit widerspricht das FG Münster der Verwaltungsauffassung, wonach es erst dann zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt, wenn der Leistungsempfänger, bezogen auf seinen Gesamtumsatz, mehr als 10 % Bauleistungen erbracht hat. Nach A 13b.1 Abs. 10 und 11 UStAE handelt es sich dabei um eine Ausschlussgrenze, sodass es sich bei Bauleistungen bis 10 % grundsätzlich nicht um einen bauleistenden Unternehmer handelt.
Das FG hingegen erkennt für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft die Voraussetzung nicht an, dass der Leistungsempfänger selbst nachhaltige Bauleistungen erbringen muss.
Bereits in der Literatur war das Abstellen auf die Nachhaltigkeit bezweifelt worden. Auch eine gelegentliche Betätigung im Baugewerbe genügt danach, sofern dies für den leistenden Unternehmer erkennbar ist. Dies entspricht nach Ansicht des FG Münster dem Willen des Gesetzgebers, durch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Umsatzsteuerausfälle zu vermeiden. Eine Einschränkung der Regelung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch entspricht sie ihrem Zweck. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Unter § 13b UStG fallen Werklieferungen und Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen.
Die Einordnung orientiert sich dabei an den Voraussetzungen für die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG.