In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Als unternehmerischer Leistungsempfänger schulden Sie für bestimmte in § 13b UStG genannte steuerpflichtige Umsätze die Umsatzsteuer.
Das gilt sowohl für im Inland als auch für im Ausland ansässige Leistungsempfänger.
Auch wenn Sie Kleinunternehmer (§ 19 UStG) oder ein pauschalversteuernder Land- bzw. Forstwirt (§ 24 UStG) sind oder ein Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt, schulden Sie die Umsatzsteuer.

Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich hierbei sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers.

Einheitlich geregelt ist auch der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer

Diese entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung vollständig ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (sogenannte „Mindest-Ist-Versteuerung“).