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Seit dem 01.01.2011 fällt auch die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen unter die Vorschrift der Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Das bedeutet, dass der Lieferant auch bei solchen Lieferungen mit einer Nettorechnung gegenüber seinem Kunden abrechnen muss.

Hinweis

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt für Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen.
Nicht erfasst werden Lieferungen an Privatpersonen. Als Lieferant müssen Sie sich deshalb vergewissern, dass Ihr Kunde ein Unternehmer ist, um ohne Haftungsrisiko steuerfrei abrechnen zu können.

Mit § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG wurde die Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz eingeführt. .
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Industrieschrott und Altmetalle, die sich über die entsprechende Zolltarifnummer identifizieren lassen.
Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 des Umsatzsteuergesetzes fällt, haben Lieferer und Abnehmer die Möglichkeit, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) mit dem Vordruckmuster 0310 einzuholen.
Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für die Erteilung einer uvZTA wird zum Beispiel auf den Internetseiten des Zolls („www.zoll.de -> Formulare und Merkblätter -> Suchbegriff „unverbindliche Zolltarifauskunft“) für Sie bereitgestellt.

Hinweis

Die Regelung der Steuerschuldumkehr greift nur bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen. Bei Lieferungen in die EU oder ins Drittland sind die Bestimmungen der innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. der Ausfuhrlieferungen zu beachten.