In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Kompliziert kann es werden, wenn Sie als deutscher Unternehmer eine sonstige Leistung an einen ausländischen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringen.
Innerhalb der EU findet dann grundsätzlich die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger statt.
Sie schreiben also eine Nettorechnung mit Hinweis auf die Steuerschuldumkehr.

Doch Vorsicht

Es wenden zwar alle EU-Staaten für Leistungen, deren Ortsbestimmung der Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG unterliegt, das Reverse-Charge-Verfahren an.

Die Ausgestaltung des Verfahrens ist aber aufgrund von Wahlrechten unterschiedlich.
So werden etwa in Deutschland auch Werklieferungen von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft erfasst. Dies ist aber nicht in allen EU-Staaten der Fall.
Sie sollten sich daher mit den Reverse-Charge-Regelungen im Land des Leistungsempfängers beschäftigen, da es jedem EU-Mitgliedstaat freigestellt ist, ob er zusätzliche Leistungen, zum Beispiel Werklieferungen, in diese Regelungen mit aufnimmt oder nicht.
Während Deutschland den Leistungskatalog sehr weit fasst, gibt es auch EU-Mitgliedstaaten, die nur die Mindestvorgabe erfüllen.
Einen guten ersten Überblick bietet die tabellarische Übersicht „Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011″ der Industrie- und Handelskammer zu Köln (die Übersicht finden Sie unter „www.ihk-koeln.de“:http://www.ihk-koeln.de/ Downloads -> Recht und Steuern -> Steuern von A bis Z -> Umsatzsteuer -> Übersicht Merkblätter Umsatzsteuer -> Steuerschuldnerschaft).
Aufgrund der lokalen Länderunterschiede müssen Sie bei grenzüberschreitenden Leistungen stets prüfen, ob für die von Ihnen erbrachte Leistung im Ausland die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gilt.
Wenn das Reverse-Charge-Verfahren etwa bei Werklieferungen oder Montagedienstleistungen nicht zur Anwendung kommt, müssen Sie sich gegebenenfalls in dem Empfängerstaat umsatzsteuerlich registrieren.

Hinweis

Führen Sie eine steuerpflichtige sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer im EU-Ausland aus, für die der Leistungsempfänger in seinem Heimatland die Umsatzsteuer schuldet, müssen Sie diesen Umsatz in Ihre „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) mit aufnehmen.
Bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum) müssen Sie diese ZM nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.
Sofern Sie aufgrund von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen ohnehin zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet sind, nehmen Sie die ausgeführten sonstigen Leistungen einfach in Ihre monatliche ZM mit auf.