Entwicklung der Vorschrift
Bis zum 31.03.2004 ging die Steuerschuldnerschaft
für Werklieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmer,
Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb eines Insolvenzverfahrens und
Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren
auf den Leistungsempfänger über.
Mit Wirkung ab dem 01.04.2004 wurde die Vorschrift auf gewisse Bauleistungen (Bauleister erbringt Bauleistung an Bauleister) sowie auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Grundstückslieferungen), ausgedehnt.
Ab dem 01.01.2005 wurde die Vorschrift des § 13b UStG um Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers erweitert.
Zum 01.07.2010 wurde dem Anwendungsbereich des § 13b UStG der Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten hinzugefügt.
Es folgten ab 2011 die Lieferungen von werthaltigen Abfallstoffen, Gebäudereinigungsleistungen im Subunternehmerverhältnis, bestimmte Goldlieferungen und Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen als neue Tatbestände für den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) ist das Reverse-Charge-Verfahren ab dem 01.09.2013 auch auf innerdeutsche Strom- und Gaslieferungen an „Wiederverkäufer“ ausgeweitet worden.
Letztmalig wurde der Anwendungsbereich des § 13b UStG zum 01.10.2014 auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie auf die Lieferung von bestimmten edlen und unedlen Metallen ausgedehnt.
Alle Tatbestandserweiterungen basieren auf dem verbreiteten Umsatzsteuerbetrug in der jeweiligen Branche und sollen den Missbrauch verhindern.