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Eine Rechnung über Leistungen, die der Umkehr der Steuerschuldnerschaft unterliegen, muss alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten mit Ausnahme des gesonderten Steuerausweises.

EuGH Urteil vom 11.12.2014 – C-590/13, EuGH Urteil vom 06.02.2014 – C-424/12

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Rechnungsangaben bei Reverse Charge Verfahren:

  • den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • die Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden
  • das Ausstellungsdatum
  • eine einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer
  • die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. den Zeitpunkt der Vereinnahmung des (Teil-)Entgelts
  • das nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung desselben
  • den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder einen Hinweis darauf, dass eine Steuerbefreiung gilt
  • bei privaten Endabnehmern einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers

Außerdem muss die Rechnung den (wortgenauen) Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Fehlt dieser Hinweis, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft allerdings nicht entbunden.

Die bisherige Hinweispflicht auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz mit Wirkung vom 30.06.2013 gemäß unionsrechtlicher Vorgaben konkretisiert. Führt der Unternehmer eine Leistung aus, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der (wortgenauen) Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet.

Alternativ kommen insbesondere bei der Erbringung von sonstigen Leistungen, die am Sitz des Leistungsempfängers der Umsatzsteuer unterliegen, Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z.B. „Reverse Charge“).

Das BMF-Schreiben vom 25.10.2013, in welchem eine Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben veröffentlicht wird, finden Sie auf der Internetseite des BMF „(www.bundesfinanzministerium.de -> Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben -> Datumsuche nach „25.10.2013″).

Hinweis

Für den Vorsteuerabzug aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG ist der Besitz einer vollständigen Rechnung weiterhin keine materiell-rechtliche Voraussetzung. Insofern gehen Sie kein Risiko ein, wenn Sie zum Beispiel die Rechnung eines im Ausland ansässigen Unternehmers akzeptieren, auf der der Hinweis fehlt.

Der Neutralitätsgrundsatz im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens erfordert es, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn bestimmte formelle Anforderungen nicht erfüllt sind. Denkbar ist auch, dass im Gutschriftswege abgerechnet wird.

Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn nur der Leistungsempfänger die abrechnungsrelevanten Daten ermitteln kann. Der Gutschriftersteller muss in diesem Fall – wie generell bei Gutschriften – beachten, dass im Rahmen der Pflichtangaben für Rechnungen die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des Lieferanten angegeben wird.
Des Weiteren muss der Gutschriftersteller zusätzlich den Hinweis Umkehr der Steuerschuldnerschaft in die Gutschrift aufnehmen und das Abrechnungsdokument auch ausdrücklich als „Gutschrift“ bezeichnen. Der Gutschriftersteller, der zugleich der Leistungsempfänger ist, nimmt die Versteuerung im Sinne des § 13b UStG vor.

Beispiel

Unternehmer A liefert einen Container mit unterschiedlichem Metallschrott (Eisen- und Stahlabfälle, Kupferreste, Aluminiumabfälle) an Schrotthändler B. Die Abrechnung erfolgt auf Basis des Gewichts zu unterschiedlichen Preisen je Metallart. Die Parteien vereinbaren im Voraus, dass Unternehmer B als Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt (= Gutschrift). Schrotthändler B ist als Leistungsempfänger der Steuerschuldner gemäß § 13b UStG.