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Das Reverse-Charge-Verfahren hat in den letzten zwei Jahren für große Verwirrung gesorgt.
Und noch immer ist es schwer, den Überblick darüber zu behalten, welche Lieferungen und sonstigen Leistungen von der Regelung betroffen sind.
Im deutschen Umsatzsteuerrecht in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt, umfasste das Reverse-Charge-Verfahren bei seiner Einführung im Jahr 2002 nur wenige Anwendungsfälle.
Inzwischen nennt § 13b Abs. 2 UStG elf Tatbestände.

Erst im Jahr 2014 wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf die Lieferung von bestimmten edlen und unedlen Metallen ausgedehnt – mit einer Übergangsfrist zur Anwendung bis zum 30.06.2015.
Darüber hinaus hat die Regelung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen im Jahr 2014 einschneidende Änderungen erfahren. Und schlussendlich wurde durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz ein sogenannter Schnellreaktionsmechanismus eingeführt.
Aufgrund dieser Sondermaßnahme ist das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt ermächtigt, die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ohne förmliche Genehmigung durch die EU-Kommission und ohne förmliches Gesetzgebungsverfahren sehr kurzfristig für jede Branche, die es für umsatzsteuerbetrugsgefährdet erachtet, einzuführen.
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft wird also eher zur Regel als zur Ausnahme und Sie werden sich in Zukunft mit immer weiteren Anwendungsfällen konfrontiert sehen. Vor jeder Lieferung oder sonstigen Leistung müssen Sie sich im Klaren sein, wie die Leistung zu fakturieren ist. Wird eine unter die Sondervorschrift fallende Leistung falsch bewertet, besteht die Gefahr, dass die Umsatzsteuer doppelt abgeführt wird – vom Leistungsempfänger und vom Leistenden.
Darüber hinaus sind bei der Rechnungsstellung einige Besonderheiten zu beachten. Auf der Rechnungseingangsseite müssen Sie sich vergewissern, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch tatsächlich rechtmäßig ist und als Vorsteuer abgezogen werden darf.
Diese Neuregelungen und die Komplexität der bisherigen Anwendungstätbestände sind Anlass für uns, Sie nachfolgend umfassend über die Vorschrift des § 13b UStG zu informieren und Ihnen auf all Ihre Fragen eine Antwort zu geben.