Stellen Landwirte, Unternehmer oder Freiberufler einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, kann dies zu steuerpflichtigen Gewinnen führen. Da kein rückwirkendes Ereignis vorliegt, ist der Gewinn erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung realisiert. Gleiches gilt für Gewinne, die bei einer Verbraucherinsolvenz entstehen. Dabei können die Grundsätze für Sanierungsgewinne entsprechend angewendet werden, sodass die Steuer auf Antrag nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit zu stunden ist.
BMF 22.12.09, IV C 6 – S 2140/07/10001 – 01