Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schuldzinsen grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen zu tilgen.
Dieses steuerzahlerfreundliche Urteil hat das Bundesfinanzministerium nun eingeschränkt.
BMF-Schreiben vom 28.3.2013, Az. IV C 1 – S 2211/11/10001 :001, BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erfolgte die Veräußerung der Mietimmobilie innerhalb der zehnjährigen privaten Veräußerungsfrist.
Eine explizite Aussage zur Berücksichtigung der Schuldzinsen bei Veräußerung außerhalb dieser Frist erfolgte nicht. In der Literatur wurde jedoch die Ansicht vertreten, dass auch außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist eine Berücksichtigung möglich sein muss, da weiterhin ein Zusammenhang mit der früheren Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht.
Diese Auffassung teilt das Bundesfinanzministerium indes nicht.
Nach dem aktuellen Schreiben erkennt die Verwaltung den Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen in den Fällen einer nicht steuerbaren Veräußerung der Mietimmobilie außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nicht an.
Hinweis:
Darüber hinaus stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass für Altfälle (weiterhin) kein nachträglicher Werbungskostenabzug zulässig ist. Hierbei handelt es sich um Verkäufe vor 1999, bei denen die private Veräußerungsfrist noch zwei Jahre betrug.