Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks können einen Sachbezug darstellen, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten, sodass der Arbeitnehmer nur diese Mahlzeiten beziehen kann.
Diese Voraussetzung liegt nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Düsseldorf nicht mehr vor, wenn …
FG Düsseldorf 19.5.10, 15 K 1185/09 H(L) Revisionen unter VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 26/08, VI R 40/10, VI R 41/10
… der Arbeitgeber durch Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks zur Verbilligung der Mahlzeiten seiner Belegschaft beiträgt.
Dazu muss er aber aufgrund der getroffenen Vereinbarungen sicherstellen, dass die Schecks ausschließlich zur arbeitstäglichen Verpflegung verwendet werden und die Beschäftigten die Gutscheine bei den Akzeptanzpartnern nicht alternativ zum Erwerb bestimmter Waren einsetzen können.
Steuer-Tipp
Beim BFH sind mehrere Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, inwieweit an Arbeitnehmer ausgegebene Waren- und Tankgutscheine Sachzuwendungen darstellen, die bis zur Freigrenze von 44 EUR im Monat steuerfrei bleiben können. Solche Sachverhalte sollten offengehalten werden, da die lohnsteuerrechtliche Behandlung bislang nicht geklärt ist.