In Steuer-Tipps für ALLE

1      Steuerliche Transparenz durch das Alterseinkünftegesetz

Durch das sogenannte Alterseinkünftegesetz wurden schätzungsweise 1,2 Mio. Rentner erstmals steuerpflichtig und mussten ab dem Jahr 2005 eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Bei vielen Rentnern führt die Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz dazu, dass sie zusammen mit anderen Einkünften, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, aus Betriebsrenten oder aus Kapitalvermögen, über dem Grundfreibetrag liegen und daher Einkommensteuer zahlen müssen.

Seit dem Jahr 2005 sind die Träger der Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, der Pensionskassen sowie der privaten Rentenversicherer verpflichtet, die relevanten Daten für die Besteuerung der Rentner an die Finanzbehörde elektronisch zu übermitteln.

Aufgrund dieser Mitteilungen kann die Finanzverwaltung prüfen, inwieweit ein Rentenbezieher steuerpflichtig wird.

1.1      Welche Renten unterliegen einer Besteuerung?

Folgende Rentenbezüge unterliegen grundsätzlich der Besteuerung:

  • Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Altersrenten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • Altersrenten aus Leibrentenversicherungen (Rürup-Verträge)
  • sonstige Leibrenten aus privaten Versicherungen
  • umlagefinanzierte Zusatzversorgungsrenten (VBL-Renten)
  • Leistungen aus staatlich geförderten privaten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Renten)
  • kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung

1.2     Besteuerung der Regelaltersrente

Welchen Anteil Ihrer Rente Sie versteuern müssen, bestimmt sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Der einmal festgesetzte Prozentsatz ändert sich für Sie persönlich nicht mehr in den Folgejahren (Kohortenprinzip). Alle Renten mit Beginn bis 2005 werden beispielsweise mit einem Ertragsanteil von 50 % besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von zwei Prozentpunkten jährlich auf 80 % in 2020 und in Schritten von einem Prozentpunkt bis 2040 auf 100 % an.

Ab 2005                                                                               50 %

Ab 2006                                                                               52 %

Ab 2007                                                                               54 %

Ab 2008                                                                               56 %

[…]                                                                                        […]

Ab 2020                                                                               80 %

Ab 2021                                                                               81 %

Ab 2022                                                                               82 %

[…]                                                                                        […]

Ab 2040                                                                              100 %

Die Verpflichtung greift natürlich nur, soweit es tatsächlich zu einer Steuernachforderung kommt. Dies kann im Vorfeld gemeinsam mit Ihrem Steuerberater geprüft werden. Solche Überprüfungen offenbaren häufig, dass bereits seit Jahren eine Steuerpflicht besteht.

Oft werden auch – unbewusst – falsche Steuererklärungen abgegeben oder vermeintlich steuerfreie Renten nicht erklärt. In all diesen Fällen sollte man nicht warten, bis die Finanzverwaltung den Fehler entdeckt, da solche Vorgänge regelmäßig als Steuerhinterziehung mit der möglichen Folge der Einleitung eines Strafverfahrens gewertet werden (siehe Punkt 6).

Beispiel:

B (alleinstehender Rentner) bezieht ab 01.07.2015 eine Regelaltersrente in Höhe von 1.200 €. Der Besteuerungsanteil beträgt 70 %, da der Rentenbeginn im Jahr 2015 lag.

Zu versteuernde Einnahmen im Jahr 2015:

6 Monate x 1.400 € =                                              8.400 €

Besteuerungsanteil (70 % von 8.400 €) =            5.880 €

Werbungskosten-Pauschbetrag                        –    102 €

Einkünfte aus Renten im Jahr 2015                      5.778 €

Grundfreibetrag                                                      8.472 €

Fazit: Es fällt im Jahr 2015 keine Einkommensteuer an.

Zu versteuernde Einnahmen im Jahr 2016:

12 Monate x 1.400 € =                                          16.800 €

Besteuerungsanteil (70 % von 16.800 €) =        11.760 €

Werbungskosten-Pauschbetrag                       –     102 €

Einkünfte aus Renten im Jahr 2015                    11.658 €

Grundfreibetrag                                                  –  8.472 €

Zu versteuernde Einkünfte aus Renten in 2015: 3.186 €

Fazit: Im Jahr 2016 müssen die Renteneinkünfte versteuert werden.

1.3     Besteuerung von Erwerbs­min­de­rungs­renten

Erwerbsminderungsrenten werden als Einkommensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an den Versicherten prinzipiell befristet für maximal drei Jahre ab Rentenbeginn gezahlt.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind daher abgekürzte Leibrenten. Seit 2005 werden diese Renten ebenfalls nachgelagert besteuert. Dies bedeutet, dass auch für diese Renten entsprechend dem Eintrittsjahr ein Besteuerungsanteil von mindestens 50 % festgesetzt wird. Hier ist zu beachten, dass auch bei Anhebung der Erwerbsminderungsrente der Steuerfreibetrag nicht mit wächst, sondern der Freibetrag des Eintrittsjahres in absoluten Zahlen beibehalten wird.

Beispiel:

C (alleinstehender Rentner) bezieht ab 01.01.2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Jahr 2012 betrug der Jahresbetrag der Rente 12.000 €. Der Besteuerungsanteil liegt daher bei 64 % (maßgeblicher Prozentsatz des Rentenbeginns 2012) von 12.000 € = 7.680 €.

Im Jahr 2015 betrug der Rentenbetrag 12.200 €.

Für das Jahr 2015 werden die Einkünfte folgendermaßen ermittelt:

Jahresrente 2015                                                 12.200 €

Besteuerungsanteil (aus 2012)                             7.680 €

Werbungskosten-Pauschbetrag                       –     102 €

Sonstige Einkünfte                                                7.578 €

Sofern C keine weiteren Einkünfte erzielt, fällt für die Erwerbsminderungsrente keine Steuer an, da sie unter dem Grundfreibetrag liegt.

1.4     Besteuerung der Mütterrente

Ab dem 01.07.2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kindern die sogenannte Mütterrente gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei der dadurch bedingten Rentenerhöhung handelt es sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente.

Aus diesem Grund ist der steuerfreie Teil der Rente neu zu berechnen. Der bisherige steuerfreie Teil der Rente ist um den steuerfreien Teil der „Mütterrente“ zu erhöhen. Die „Mütterrente“ wird insoweit nicht in vollem Umfang in die Besteuerung einbezogen.

Beispiel:

Rentnerin M bezieht seit 2005 eine Rente aus der gesetz­lichen Rentenversicherung. Sie hat drei Kinder (alle mit Geburtsjahr vor 1992) großgezogen. Daher wurde ihre Rentenberechnung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2014 um einen Mehrbetrag von 90 € monatlich angepasst.

Der Besteuerungsanteil der bisherigen Rente betrug 50 %, mithin beträgt der steuerpflichtige Anteil des Mehrbetrags aus der „Mütterrente“ ebenfalls 50 %. Steuerfrei bleibt also ein Anteil von 50 %.

1.5     Besteuerung von Hinterbliebenen­renten

Hinterbliebene erhalten nach dem Tod eines Ehepartners bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen eine Rente als Ersatz für den fehlenden Unterhalt.

Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die

  • Witwen-/Witwerrente
  • Erziehungsrente
  • Waisenrente

Sämtliche Hinterbliebenenrenten werden ab 2005 gleichbehandelt. Auch hier ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich für den Besteuerungsanteil. Es wird nicht zwischen abgekürzten Leibrenten (wie der Waisenrente) oder lebenslänglichen Renten (wie der Witwenrente) unterschieden.

Wenn eine Witwe/ein Witwer wieder heiratet, erhält er/sie keine Witwenrente mehr, aber es besteht ein Anspruch auf Rentenabfindung. Diese Rentenabfindung ist seit 2007 bei einer ersten Wiederheirat steuerfrei.

Sofern die neue Ehe später geschieden wird, lebt die Witwenrente/Witwerrente aus der früheren Ehe wieder auf. Die Besteuerung erfolgt bei der Wiederauflebensrente in Anlehnung an die frühere Besteuerung und deren Beginn. Es wird daher kein neuer Besteuerungsanteil anhand des Jahres, in dem die Rente wieder auflebt, festgesetzt.

Waisenrenten werden unter bestimmten Voraussetzungen an Kinder von Verstorbenen gezahlt bis zur Vollendung des 18. bzw. 25. Lebensjahres.

Nicht dem Witwer/der Witwe, sondern dem Kind des Verstorbenen wird die Waisenrente auch steuerlich zugerechnet, da das Kind ein eigenes Rentenrecht hat.

Obwohl es sich bei Waisenrenten um eine abgekürzte Leibrente mit begrenzter Laufzeit handelt, werden sie seit 2005 nicht mehr mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert, sondern mit dem Teil, der über dem Rentenfreibetrag liegt. Sofern der Beginn der Rente nach dem Jahr 2005 liegt, gelten die unter Punkt 1.2 aufgeführten Besteuerungsanteile, mindestens jedoch 50 %.

Da die Halbwaisenrenten mit 10 % bzw. Vollwaisenrenten mit 20 % der Vollrente in der Regel nicht hoch sind, fallen für die Kinder im Normalfall keine Steuern an, sofern sie nicht über weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen, verfügen.

  1. Welcher Steuersatz wird angewandt?

2.1     Progressiver Steuertarif

Die Steuer wird in Deutschland – aller politischen Diskussion zum Trotz – nach dem progressiven Steuertarif berechnet. Dies bedeutet: Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz.

Es gibt einen Grundfreibetrag, das sogenannte Existenzminimum, unterhalb dessen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen werden. Für 2015 betragen die Grundfreibeträge

  • für Alleinstehende:                                           8.472 €
  • für Ehepartner/Zusammenveranlagte:       16.944 €

2.2     Anrechnung von Kapitalertragsteuer

Sofern Sie zusätzlich zu den Renteneinkünften über Kapitaleinkünfte verfügen, wird von diesen bei Überschreiten des Freibetrags von 801 € pro Jahr Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % der Einnahmen einbehalten. Die Kapitaleinkünfte sollten bei einer Einkommensteuerveranlagung dann ebenfalls in die Steuererklärung als Einkommen aufgenommen werden, da Ihr persönlicher Steuersatz möglicherweise unter 25 % liegt und damit über die Einkommensteuer günstiger versteuert wird als über die Kapitalertragsteuer. In dem Fall würde sich sogar eine Erstattung von Teilen der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an Sie ergeben.

3      Abziehbare Kosten

Wie im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung können auch Rentner ihr zu versteuerndes Einkommen durch Absetzung bestimmter Kosten mindern. Dazu gehören insbesondere:

Sonderausgaben

Ausgaben für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, private Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung sowie Ausgaben für Spenden können das zu versteuernde Einkommen mindern.

Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören insbesondere Ausgaben für Arzt und Medikamente, Krankheitskosten, Aufwendungen für das Pflegeheim oder Beerdigungskosten.

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen/ Handwerker

Seit 2003 können Sie im Bereich der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und für Sie erbrachten Handwerkerleistungen Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen.

Werbungskosten

Rechtsberatungs- oder Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewendet wurden, sind als Werbungskosten abziehbar. Ebenfalls können Gewerkschaftsbeiträge steuerlich geltend gemacht werden.

Sofern die Werbungskosten in einem Jahr den Betrag von 102 € nicht übersteigen, wird das Finanzamt einen Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 € von Amts wegen berücksichtigen.

Altersentlastungsbetrag

Für Rentner, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, sieht das Einkommensteuergesetz einen Altersentlastungsbetrag vor, mit dem das zu versteuernde Einkommen um maximal 1.900 € pro Jahr gesenkt werden kann. In welcher Höhe der Altersentlastungsbetrag tatsächlich gesenkt wird, ist abhängig vom Geburtsjahr des Rentners.

Für Rentner, die im Jahr 2015 ihr 64. Lebensjahr vollenden, beträgt der Altersentlastungsbetrag im Jahr 2016 22,4 % der positiven Summe der Einkünfte, maximal 1.064 €.

4      Rentner mit ausländischem Wohnsitz

Rentner, die mit Wohnsitz im Ausland gemeldet sind und in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind trotzdem mit bestimmten inländischen Einkünften in Deutschland – beschränkt – steuerpflichtig.

Zu den inländischen Einkünften gehören auch die aus Deutschland stammenden Renteneinkünfte.

Zentral zuständig für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg. Dort wird nach Einreichung einer Steuererklärung der beschränkt steuerpflichtigen Rentner geprüft, ob und in welcher Höhe Steuern in Deutschland abgeführt werden müssen.

Dabei erfolgt die Ermittlung der Einkünfte wie bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz im Inland hat.

Hinweis:

Rentner, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, erhalten keinen Anspruch auf den Grundfreibetrag in Höhe von 8.472 € (Alleinstehende)/16.944 € (zusammen veranlagte Ehepartner). Die Einkommensteuer wird bei beschränkt steuerpflichtigen Rentnern mit Wohnsitz im Ausland ohne Berücksichtigung eines Freibetrags ermittelt.

5      Pensionäre

Versorgungsbezüge von Pensionären sind von den Rentenbezügen zu unterscheiden.

Rentenzahlungen beruhen auf eigener Beitragsleistung des Rentenbeziehers; daher wird für Rentenbezüge ein Besteuerungsanteil festgelegt. Die Versorgungsbezüge werden dagegen durch den Arbeitgeber aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses geleistet, zum Beispiel an Beamte, Geschäftsführer aus Pensionszusage oder Werkspensionäre. Für Versorgungsbezüge gibt es einen Versorgungsfreibetrag.

Die Höhe des Versorgungsfreibetrags ist abhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung des Versorgungsbezugs.

Bis zum Jahr 2040 soll der Versorgungsfreibetrag jedoch sukzessive abgeschmolzen werden; ab dem Jahr 2040 werden Beamten- und Werkspensionen dann in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen.

Jahr Prozentsatz Höchstbetrag Zuschlag
2005 40 3.000 € 900 €
2006 38,4 2.880 € 864 €
2007 36,8 2.760 € 828 €
2008 35,2 2.640 € 792 €
2009 33,6 2.520 € 756 €
2010 32 2.400 € 720 €
2011 30,4 2.280 € 684 €
2012 28,8 2.160 € 648 €
2013 27,2 2.040 € 612 €
2014 25,6 1.920 € 576 €
2015 24 1.800 € 540 €
2016 22,4 1.680 € 504 €
[…] […] […] […]
Ab 2040 0 0 € 0 €

Hinweis:

In der Übergangsphase von 2005 bis 2039 wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt, um den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Pensionäre abzumildern. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls schrittweise bis 2040 abgebaut.

Die Versorgungsbezüge werden um einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € gemindert, sofern nicht höhere Werbungskosten vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.

6      Unterlassene Angabe von Renteneinkünften

6.1     Wie lange kann das Finanzamt Steuern nachfordern?

Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung von Ertragsteuern beträgt wie bei der Einkommensteuer im Normalfall vier Jahre. Der Lauf der Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

Soweit jedoch fälschlicherweise keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, beginnt der Lauf der Festsetzungsfrist mit Ablauf des dritten Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Die Steuerhinterziehung wird in Deutschland als Straftat eingestuft, die – zusätzlich zu den steuerlichen Nachzahlungspflichten – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Die leichtfertige Steuerverkürzung hingegen stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den Finanzbehörden mit steuerlichen Nachzahlungspflichten belegt wird. Sie führt jedoch nicht zu einer Freiheitsstrafe.

Abhängig von der Einordnung als leichtfertige Steuerverkürzung oder als Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsverjährung fünf bzw. zehn Jahre.

Beispiel:

Das Ehepaar C hat für das Jahr 2005 keine Einkommensteuererklärung abgegeben, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre, da die Renteneinkünfte zusammen den Grundfreibetrag für Ehegatten überschreiten.

Die Festsetzungsfrist für das Kalenderjahr 2005 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres 2008 (2005 + drei Jahre) zu laufen. Die vierjährige Festsetzungsfrist läuft demnach regulär zum 31.12.2012 ab.

Für den Fall, dass die Steuererklärung nicht abgegeben wurde und damit leichtfertig Steuern verkürzt wurden, beträgt die Festsetzungsfrist jedoch fünf Jahre; die fünfjährige Festsetzungsfrist liefe dann erst am 31.12.2013 ab.

Für den Fall, dass von der Finanzverwaltung der Tatbestand der Steuerhinterziehung festgestellt wird, beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre; in dem Fall liefe die Festsetzungsfrist erst am 31.12.2018 ab.

Unter Bezugnahme auf die verschärften Regeln zur Selbstanzeige (siehe Punkt 6.2) ist es seit dem 01.01.2015 notwendig, die Einkünfte für die vergangenen zehn Jahre nachzumelden, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.

Die Frage, inwieweit „nur“ eine leichtfertige Steuerverkürzung mit der Folge der fünfjährigen Verjährungsfrist oder aber eine vorsätzliche Steuerhinterziehung mit der Folge der Einstufung als Steuerstraftat vorliegt, ist abhängig von den Tatbestandsvoraussetzungen, die sorgfältig – gegebenenfalls im Rechtsbehelfsverfahren mit der Finanzverwaltung – abgewogen werden müssen.

6.2     Verschärfung der Selbstanzeige ab dem 01.01.2015

Die Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt zwar grundsätzlich erhalten – die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige wurden jedoch zum 01.01.2015 erheblich verschärft.

Straffreiheit im Rahmen einer Steuerhinterziehung können Sie nach der Verschärfung nur noch erlangen, wenn Sie die fehlerhaften oder unvollständigen Angaben je Steuerart (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer etc.) unabhängig von strafrechtlichen Verjährungsfristen für die vergangenen zehn Jahre korrigieren.

Zusätzlich müssen die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen sowie Nachzahlungszinsen innerhalb einer gesetzten Frist vollständig gezahlt werden.

Sofern die hinterzogene Steuer je einzelner Tat den Betrag von 25.000 € übersteigt, wird die Straffreiheit nur gewährt, sofern ein Zuschlag zu der hinterzogenen Steuer gezahlt wird. Unter der einzelnen Tat wird eine Steuererklärung je Besteuerungszeitraum verstanden. Dies bedeutet, dass bei mehreren Jahren, in welchen die Steuererklärung falsch oder nicht eingereicht wurde, jedes Jahr als eigene Tat zählt.

Die Zuschläge betragen:

Hinterziehungsbetrag Zuschlag
Zwischen 25.000 € und 100.000 € 10 % der hinterzogenen Steuer
Zwischen 100.000 € und 1.000.000 € 15 % der hinterzogenen Steuer
Über 1.000.000 € 20 % der hinterzogenen Steuer

Da die Bundesregierung die Verfolgung der Steuerhinterziehung zu einem wesentlichen Handlungsfeld erklärt hat und die Umsetzung der verschärften Regeln konsequent verfolgt, ergibt sich die dringende Empfehlung, das Procedere einer wirksamen Selbstanzeige gemeinsam mit Ihrem Steuerberater festzulegen.

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Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.