Gibt es ab 2005 Nachzahlungen für vorherige Zeiträume, werden diese zumindest zur Hälfte erfasst, auch wenn sie bei rechtzeitiger Zahlung bis Ende 2004 nur mit dem geringeren Ertragsanteil besteuert worden wären.
FG Münster 22.4.10, 8 K 783/07 E
FG Niedersachen 18.11.09, 2 K 309/07, EFG 10, 719, Revision unter X R 1/10
OFD Frankfurt 4.8.06, S 2255 A – 23 – St 218, DStR 06, 1796
Nach einem Urteil des FG Münster gilt auch im Bereich des § 22 EStG das Zuflussprinzip unabhängig davon, für welche Jahre und aus welchen Gründen die Nachzahlung erfolgt. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig.
Zudem stellt dies weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar noch ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Übergangsregelung zu schaffen, nach der für Rentennachzahlungen die ursprünglich geltende günstigere Ertragswertbesteuerung fortbesteht.
Zur ungünstigen Besteuerung von nachgezahlten Renten sind beim BFH Revisionen anhängig. So müssen nach Auffassung des FG Niedersachen Nachzahlungen für die Jahre vor 2005 nicht mit der Hälfte der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
Die Anwendungsregel für das Alterseinkünftegesetz soll in der Weise ausgelegt werden, dass Nachzahlungen jedenfalls dann noch der vorherigen Systematik der Rentenbesteuerung zu unterwerfen sind, wenn der Steuerpflichtige die Zahlung der Rente so rechtzeitig beantragt hat, dass eine Zahlung bis zum 31.12.2004 hätte erfolgen müssen.
Betroffene mit Rentennachzahlungen sollten ihre Fälle daher über einen ruhenden Einspruch offenhalten.
Steuer-Tipp
Der auf die Nachzahlung entfallende Besteuerungsanteil ist tarifbegünstigt. § 34 EStG wirkt nämlich auch bei Ruhegehaltsbezügen und Renten, sofern eine Zusammenballung von Einkünften eintritt, die nicht dem vertragsgemäßen oder dem typischen Ablauf entspricht.