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„Rentenbeginn“ i. S. d. § 22 EStG ist auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Rechtsfrage, wie der Rentenbeginn aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG zu bestimmen ist.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ergibt die Auslegung des Begriffs „Jahr des Rentenbeginns“, dass maßgebend das Jahr der ersten tatsächlichen Rentenzahlung ist. Schon der Wortlaut spricht eher für ein Abstellen auf ein tatsächliches Ereignis als auf einen möglichen Rechtsanspruch. Denn nach dem Duden ist die Bedeutung des Wortes „Beginn“ als Augenblick, in dem etwas einsetzt, definiert. Dies spricht für einen eher tatsächlichen Umstand.

Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich für die Auslegung nichts herleiten, da keine weiteren Ausführungen zu dieser Frage gemacht werden. Entscheidend ist das Ergebnis der Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird bei einer Rentenzahlung aber erst bei einer tatsächlichen Zahlung erhöht und nicht bei einem bestehenden Rechtsanspruch, auf den zunächst verzichtet wird.

Fundstelle
FG Schleswig-Holstein 2.9.20, 2 K 159/19, Rev. BFH X R 29/20