In für ARBEITNEHMER

Wenn Fahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens mit dem eigenen Pkw regelmäßig verschiedene Betriebsstätten der Auftraggeber ihres Arbeitgebers anfahren, um dort Fahrzeuge zu übernehmen und nach Auslieferung wieder abzustellen, sind die Betriebsstätten dem Arbeitgeber nicht als eigene zuzurechnen. Folglich sind sie auch keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Die Fahrtkosten der Kläger unterlagen somit nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG
FG Düsseldorf 4.6.09, 11 K 4502/07 E