Der BFH hat sich zur Frist für die Ersatzinvestition für ein aufgrund höherer Gewalt oder infolge eines behördlichen Eingriffs ausgeschiedenen Anlageguts geäußert.
Diese hat innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach der Bildung der Rücklage zu erfolgen. Bei der beabsichtigten Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes sind es sechs Jahre. Dabei wird vermutet, dass die bei der Bildung nachgewiesene Investitionsabsicht bis zum Fristablauf fortbesteht und insoweit zwischendurch nicht erneut nachgewiesen werden muss. Es bedarf keiner ständigen Überprüfung.
Bestehen aber im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die Investitionsabsicht vor Fristablauf aufgegeben wurde, hat das FA diese darzulegen und nachzuweisen. Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist dann im Aufgabezeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
BFH 12.1.12, IV R 4/09,
BFH 11.10.07, X R 1/06, BStBl II 08, 119
Die gesetzlich nicht geregelte Rücklage für Ersatzbeschaffung vermeidet die Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge eines Behördeneingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird.
Nach der Verwaltungsauffassung in R 6.6 Abs. 4 EStR beträgt die angemessene Reinvestitionsfrist ein und bei Grundstücken oder Gebäuden zwei Jahre. Sie soll im Einzelfall bei noch vorhandener und glaubhaft gemachter Investitionsabsicht angemessen verlängert werden.
Praxishinweis:
Der BFH bemisst die Reinvestitionsfrist entsprechend der gesetzlich geregelten 6b-Rücklage auf vier und bei Gebäudeherstellung auf sechs Jahre, wobei es – im Unterschied zu § 6b EStG – auf den Baubeginn nicht ankommt. Da keine Möglichkeit zur Fristverlängerung besteht, ist die Auflösung zwingend, wenn das Ersatzgut bis zum Fristablauf nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.