Nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung ist die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen eine Lieferung von Gegenständen, wenn die Dienstleistungselemente nicht überwiegen. Dagegen erbringt ein Partyservice Dienstleistungen. Für die Abgrenzung zwischen ermäßigtem und regulärem Steuersatz ist somit danach zu differenzieren, ob es sich um die Abgabe einer Standardspeise mit einfacher, standardisierter Zubereitung handelt oder andere Speisen abgegeben werden, die deutlich mehr Arbeit und Sachverstand erfordern, bei denen die Qualität der Gerichte, die Kreativität sowie die Darreichungsform für den Kunden von entscheidender Bedeutung sind und zum von ihm festgelegten Zeitpunkt geliefert werden.
BFH 14.7.11, V S 8/11 (PKH), EuGH 10.3.11, C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, DStR 11, 515
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass ein Menüservice an Schulen, Kindertagesstätten und -gärten sonstige Leistungen erbringt, da die Darreichung nicht mit der Abgabe von Standardspeisen am Imbissstand vergleichbar ist. Der Anbieter muss ernährungsphysiologische Bedürfnisse der Teilnehmer beachten und für die Darreichung eines altersgerechten und abwechslungsreichen Essens sorgen und dies in den wöchentlichen Speiseplänen berücksichtigen. Die Speisenabgabe erfolgt zudem in Warmhaltebehältern und zu genau festgelegten Zeitpunkten. Im Vergleich dazu ist die bloße Lieferung von einfachen Speisen nicht mehr der dominierende Leistungsbestandteil.
Diese differenzierende Besteuerung verletzt Unternehmer nicht in ihren Grundrechten. Der BFH betont, dass sie bei ihrer Preiskalkulation den zutreffenden Umsatzsteuersatz zugrunde zu legen und sich vertraglich gegenüber den Leistungsempfängern abzusichern haben.