In für ARBEITNEHMER

Erstreckt sich die Zuständigkeit eines Gebietsmanagers auf mehrere Niederlassungen des Arbeitgebers, sind die einzelnen Filialen regelmäßige Arbeitsstätten. Das gilt nach einem Urteil des FG München auch dann, wenn …
FG München 18.8.09, 2 K 4031/06,
BFH 18.12.08, VI R 39/07; 18.10.07, VI R 57/06, BFH/NV 08, 283; 11.5.05, VI R 15/04, BStBl II 05, 788


…die Orte in unregelmäßigen Zeitabständen, aber mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht werden.
Für das Merkmal der Nachhaltigkeit ist es unerheblich, dass die Arbeitsstätten nicht immer in demselben zeitlichen Umfang aufgesucht werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer bei jeder ihm zugeordneten Filiale fortdauernd immer wieder vor Ort sein muss. Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt insoweit nicht vor.
Somit kommt für die Fahrt von der Wohnung zur ersten am Arbeitstag aufgesuchten Filiale und für die Heimfahrt von der zuletzt aufgesuchten Niederlassung lediglich die Entfernungspauschale zum Ansatz. Zwar muss der Arbeitnehmer aufgrund des räumlich ausgedehnten Tätigkeitsbereichs ähnlich beweglich sein wie bei einer Einsatzwechseltätigkeit. Dennoch hat der Gesetzgeber keine entsprechende Differenzierung vorgenommen, sondern den Werbungskostenabzug bei einer vorhandenen regelmäßigen Arbeitsstätte pauschaliert geregelt.

Steuertipp

Fahrten zwischen den einzelnen Arbeitsstätten und Fahrten zu anderen Tätigkeitsorten können nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden.