In für ARBEITNEHMER

Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der ein Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er fortdauernd und immer wieder aufsucht.
Zwei Urteile beschäftigen sich mit dieser Abgrenzung.
BFH 17.6.10, VI R 35/08
BMF 21.12.09, IV C 5 – S 2353/08/10010, BStBl I 10, 21, Beispiel 3
FG München 4.5.10, 10 K 1056/09
BFH 9.7.09, VI R 21/08, BStBl II 09, 822; 11.5.05, VI R 25/04, BStBl II 05, 791

Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer

Ein Leiharbeitnehmer verfügt nach der Auffassung des BFH typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand nach Reisekostengrundsätzen geltend machen. Ein Leiharbeitnehmer hat seine Tätigkeitsstätte nämlich nicht im Betrieb des Arbeitgebers, sondern in einer betrieblichen Einrichtung verschiedener Kunden. Daher kann er sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Arbeitnehmer auch längerfristig an einem Ort zum Einsatz kommen können, dies ist aber von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig.
Offen ließ der BFH mangels Relevanz im Urteilsfall, ob ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einem Kunden überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Die Verwaltung bejaht dies, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird. Hier kann nicht von einer Auswärtstätigkeit an typischerweise ständig wechselnden Einsatzorten ausgegangen werden, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall dauerhaft an einer regelmäßigen – wenn auch außerbetrieblichen Arbeitsstätte – tätig wird.

Keine Reisekosten bei Berufsschule am Firmensitz

Nach den Grundsätzen der regelmäßigen Arbeitsstätte stuft das FG München die Strecke eines Auszubildenden zur Berufsschule als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht als Dienstreise ein, wenn die Einrichtung an den Betriebssitz des Ausbildungsbetriebs angeschlossen ist. Dann können auch keine Verpflegungsmehraufwendungen für die Berufsschultage berücksichtigt werden. Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Krankenhaus mit angeschlossener Pflegeschule.
Der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nicht nach den qualitativen Merkmalen einer Arbeitsleistung. Entscheidend sowohl für die Berücksichtigung von Fahrt- als auch Verpflegungskosten ist, ob ein Arbeitnehmer eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung nicht nur gelegentlich aufsucht. Dann kann er sich auf eine regelmäßige Arbeitsstätte einstellen und nach dem Nettoprinzip muss sein Aufwand nicht als Reisekosten berücksichtigt werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass jemand am gleichen Ort durch die praktische Ausbildung und den Unterricht unterschiedliche Tätigkeiten ausübt. Entscheidend ist allein, dass der Auszubildende immer die gleiche Strecke nutzen kann.
Zwar liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, wenn eine Person aus dienstlichen Gründen außerhalb der Wohnung und der regelmäßigen Ausbildungsstätte vorübergehend tätig wird. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass Fahrten zur Berufsschule generell nach Dienstreisegrundsätzen anzusetzen sind. Das ist zwar zumeist der Fall, kann jedoch wegen des Anschlusses der Berufsfachschule an die Arbeitsstätte ausnahmsweise anders sein.
_weiteres hierzu unter_
„Pendlerpauschale“:
„Reisekosten für Fahrten zum Abholen und Parken von Kfz“:
„Wechselnde Einsatzstellen“: