Ein beliebtes Event anlässlich der im Norden des Landes jährlich stattfindenden Kieler Woche ist die Regatta-Begleitfahrt. Hier erlebt man mit Freunden, Geschäftspartnern, Kunden oder Mitarbeitern die Segelwettfahrten aus nächster Nähe.
Ohne Frage ein tolles Erlebnis, aber steuerlich nicht abziehbar.
Diese Art von Aufwendungen und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, wenn kein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens angenommen werden kann.
BFH 2.8.12, IV R 25/09,
BFH 10.5.01, IV R 6/00, BStBl II 01, 575
So lautet der Tenor des BFH zu einer GmbH & Co. KG, die mit Geschäftspartnern und eigenen Mitarbeitern aus dem Vertriebs- und Servicebereich eine Regatta-Begleitfahrt unternommen und dazu ein historisches Segelschiff gechartert hatte, auf dem die Mitreisenden auch bewirtet wurden.
Die Kosten der Regatta-Begleitfahrt sind insgesamt nicht abziehbare Betriebsausgaben, da nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern dürfen.
Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die Ausgaben als überflüssige und unangemessene Repräsentation ansieht.
Steuertipp:
Scheiden Unterhaltungs- oder sportliche Zwecke sowie die unangemessene Repräsentation aus, weil das Schiff etwa als Besprechungsraum oder reines Transportmittel genutzt wird, entfällt das Abzugsverbot, was auch für die Fahrten zwischen Wohnung und dem Schiff als Betriebsstätte gilt.
Die Anwendung der BMF-VIP-Erlasse scheidet aus, weil es dort mit Eintritt, Sport oder Unterhaltung, Werbung und Sponsoring ein Leistungspaket gibt. Dies ist im Fall des Schiffes nicht gegeben.