Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers anzugeben ist. Rechtsanwälte dürfen die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern.
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Sachverhalt
Die Klägerin (K), eine Rechtsanwaltsgesellschaft, erbrachte Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Rechtsanwaltsgesellschaft Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer.
Die dann erforderliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ihrer Mandanten verweigerte K allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht.
Entscheidung
Der BFH folgte dem nicht. Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren gemäß § 102 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung umfasse.
Allerdings hätten die im EU-Ausland ansässigen Mandanten durch die Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft in deren Offenlegung in Zusammenfassenden Meldungen eingewilligt. Dies ergebe sich aus dem EU-weit harmonisierten – und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten – System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen.
Praxishinweis
Ob § 18a UStG nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt, konnte offenbleiben.
Fundstelle
BFH 27.9.17, XI R 15/15