Ein Insolvenzverwalter hat nicht schon deshalb ein Recht auf Akteneinsicht und Auskunft, weil er lediglich den Verdacht hegt, Verwandte des Schuldners hätten zu Unrecht Vermögen erhalten. Das Finanzamt hat nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz eine Ermessensentscheidung unter Wahrung des Steuergeheimnisses zu treffen. Dem Steuergeheimnis unterliegen sowohl die Verhältnisse des Schuldners als auch die seines Ehepartners und darüber hinaus die Verhältnisse Dritter.
Quelle:
FG Rheinland-Pfalz 24.11.09, 1 K 1752/07; NZB unter II B 4/10,
BMF 17.12.08, IV A 3 – S 0030/08/10001, BStBl I 09, 6
Die fehlende Zustimmung des Schuldners zur Einsicht in die Steuerakten kann nicht durch eine Zustimmung des Insolvenzverwalters ersetzt werden. Daher kann das FA ein überwiegendes Interesse des Insolvenzverwalters an einer Akteneinsicht zwecks Überprüfung bereits abgegebener Steuererklärungen verneinen, da eine Pflicht zu einer Berichtigung nur bei einer positiven Kenntnis besteht. Notwendig wäre hierzu in einem ersten Schritt eine Erklärung des Insolvenzverwalters, welche Unterlagen er zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Schuldners noch benötigt und über welche steuerlichen Tatsachen er bereits Kenntnis hat.
Das BMF hatte zu den Voraussetzungen der Erteilung von Auskünften über Steuerdaten bereits zuvor Stellung genommen. Auf Antrag werden Auskünfte erteilt, wenn Beteiligte ein berechtigtes Interesse darlegen und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung vorliegen. Das gilt etwa bei einem Beraterwechsel oder in einem Erbfall und in vergleichbaren Fällen, in denen der Antragsteller durch die Auskunft in die Lage versetzt werden will, Steuererklärungen abzugeben. Keine Auskunft gibt es insbesondere, wenn der Antragsteller hierdurch Sachverhalte verschleiern oder sein Erklärungsverhalten auf den Kenntnisstand des FA abstimmen könnte.