Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht darüber eingeholt, ob § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist.
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Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung der steuerlich zu berücksichtigenden Pensionsrückstellungen im Jahr 2015 streitig. Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen und rügt den gesetzlichen Zinsfuß als realitätsfremd.
Entscheidung
Das FG Köln teilt die Auffassung der Steuerpflichtigen und hält den Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen für verfassungswidrig.
Das Gericht hat daher beschlossen, das Klageverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.
Der Gesetzgeber sei befugt, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen.
Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des FG zur Verfassungswidrigkeit. Alle vergleichbaren Parameter (u. a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6 %. Da Deutschland wie auch andere Staaten sich in einem strukturellen (und nicht nur einem konjunkturellen) Niedrigzinsumfeld befinde, hätte der Gesetzgeber reagieren müssen.
Praxishinweis
Beim BVerfG lautet das Aktenzeichen 2 BvL 22/17.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsen nach § 238 AO siehe den Hinweis auf die Entscheidung des FG Münster (demnächst folgend).
Fundstelle
FG Köln 12.10.17, 10 K 977/17