Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus.
Dies erfordert u.a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers. Gemeint ist die Anschrift, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.
An der Auffassung, wonach die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit nur postalischer Erreichbarkeit ausreichen kann, hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest.
BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 23/14
Unternehmer sollten genau prüfen, ob die Eingangsrechnungen alle Pflichtangaben enthalten. Es besteht, so der Bundesfinanzhof, nämlich eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern.
Sind die Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs nicht erfüllt, kann dieser im Festsetzungsverfahren auch dann nicht gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der Richtigkeit der Rechnungsangaben gutgläubig war. Der Vorsteuerabzug kann dann allenfalls im Billigkeitsverfahren gewährt werden.