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Werden Mobilfunktelefone von einem Netzbetreiber nur im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss verbilligt abgegeben, ist der Aufwand über die Mindestlaufzeit aktiv abzugrenzen.
Denn Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 (5) Nr. 1 EStG sind nach Ansicht des FG Düsseldorf nicht nur für Zahlungen, sondern auch für Sachleistungen zu bilden.
Der subventionierten Abgabe steht eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenüber. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob Unternehmen ihr Betriebsvermögen durch den Abgang von Geldmitteln oder Gütern mindern.
FG Düsseldorf 20.5.08, 6 K 3224/05 K,F, Revision unter I R 77/08,
BFH 29.11.06, I R 46/05, DStR 07, 573; 19.1.78, IV R 153/72, BStBl II 78, 262; 12.8.82, IV R 184/79, BStBl II 82, 696


Zwar ist die verbilligte Überlassung eines Handys zivilrechtlich als Kaufvertrag ausgestaltet. Jedoch gibt es den Preisnachlass nur beim Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestdauer, sodass es sich wirtschaftlich um eine Art Prämie als Gegenleistung für den Vertrag handelt.
Deshalb ist der Aufwand erfolgswirksam über die Vertragslaufzeit abzugrenzen. Keine Rolle spielt dabei, ob Verträge nach der Mindestlaufzeit weitergeführt oder vorzeitig gekündigt werden. Denn beide Vorgänge sind zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses ungewiss und haben daher keine Auswirkung auf die bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag.
Diese Entscheidung ist nicht nur bei Handys, sondern generell bei der verbilligten Abgabe von Gütern gegen eine dauerhafte Vertragsunterschrift zu beachten. Es kommt grundsätzlich zu einer Rechnungsabgrenzung, wenn der laufende Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Geschäftsjahresende anfällt.