In Buchungs-Tipps, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER

Der BFH hat sich in einem aktuellen Urteil zu den erforderlichen Rechnungsangaben als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug geäußert.
BFH 8.10.08, V R 59/07, DB 08, 41; BFH 3.5.07, V B 87/05, BFH/NV 07, 1550; BFH 29.11.02, V B 119/02, BFH/NV 03, 518


Im Urteilsfall war der Vorsteuerabzug zu verneinen, weil die Leistungsbeschreibung nicht hinreichend genau war. Sie lautete: „Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996″. Die Rechnung enthielt keine weiteren Angaben zur Leistungsbeschreibung. Auf Geschäftsunterlagen wurde nicht verwiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Rechnung Angaben enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen. Anhand der Rechnungsangaben muss die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen sein. Auch angesichts der für Rechnungsangaben gebotenen Kürze und der auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden, ist die Leistungsbeschreibung im Urteilsfall nicht ausreichend. Daher erfüllt diese Rechnung nicht die inhaltlichen Anforderungen des § 14 UStG und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Steuer-Tipp

Die Überprüfung durch die Finanzverwaltung könnte in einigen Fällen zur Verneinung des Vorsteuerabzugs führen. Bei Nachholung der erforderlichen Rechnungsangaben käme es beim Leistungsempfänger zu einem Zinsschaden, da der Vorsteuerabzug erst mit Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung möglich ist.
Vor diesem Hintergrund sind Eingangsrechnungen sowie Ausgangsrechnungen genau zu prüfen, um etwaige Zinsnachteile oder den völligen Ausfall des Vorsteuerabzugs zu vermeiden.