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Zum 1.1.2025 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich steigen. Grund dafür sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Das Bundeskabinett hat am 6.11.2024 die neuen Rechengrößen durch Verordnung beschlossen. Der Bundesrat hat dem am 22.11.2024 zugestimmt.

Hintergrund

Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung) werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne Anpassung würden z. B. Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei steigenden Gehältern im Verhältnis geringere Renten beziehen. Da für Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben werden, Besserverdienende also mit steigendem Einkommen aus der Sozialversicherung „herauswachsen“ würden, würde ihr Beitrag zur Sozialversicherung im Vergleich zum Einkommen immer kleiner werden. Um diesen Negativ­effekt zu vermeiden, werden jährlich durch Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich – orientiert an der Lohn- und Gehaltsentwicklung – angepasst. Aktuell gilt für das Jahr die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung (SZBezGrV) 2024 (vom 24.11.23, BGBl I 23, Nr. 322). Jetzt hat das Bundeskabinett am 6.11.2024 die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen, die nach Zustimmung des Bundesrats am 22.11.2024 zum 1.1.2025 in Kraft tritt.

Praxistipp

Informationen zur aktuell geltenden SZBezGrV einschließlich der Hinzuverdienstgrenzen für Rentner finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV).

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung

Die positive Einkommensentwicklung im Jahr 2023 sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1.1.2025 deutlicher als in der Vergangenheit steigen sollen. Im Jahr 2023 betrug die durchschnittliche Lohnzuwachsrate 6,44 %. Diese Rate ist die Basis, auf der die soziale Sicherung für 2025 fortgeschrieben wird.

Praxistipp

2022 lag die Lohnzuwachsrate bei 4,13 % – die Anpassung der Rechengrößen fiel deshalb entsprechend niedriger aus.

Die jetzt beschlossene Verordnungsänderung betrifft die gesetzliche Krankenversicherung und gesetzliche Rentenversicherung mit folgenden Maßgaben:

Gesetzliche Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 EUR bzw. 5.512,50 EUR im Monat erhöht werden. Zum Vergleich: 2024 sind es noch 62.100 EUR im Jahr bzw. 5.175 EUR im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 EUR bzw. monatlich 6.150 EUR belaufen. 2024 waren es noch 69.300 EUR bzw. 5.775 EUR im Monat.

  • Definitionen
Beitragsbemessungsgrenze Versicherungspflichtgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze beschreibt das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erhoben werden. Der Verdienst, der über diese durch Verordnung definierte Einkommensgrenze hinausgeht, ist weiterhin beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet demgegenüber den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Gesetzliche Rentenversicherung

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt Anfang des Jahres 2025 deutlich – erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 EUR im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 EUR im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 EUR.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze von 9.300 EUR im Monat auf 9.900 EUR im Monat.

Erläuterung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, beträgt für 2025 vorläufig 50.493 EUR im Jahr. 2024 sind es aktuell 45.358 EUR.

Beachten Sie | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zahlen während des Berufslebens Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein, die in sog. Entgeltpunkte umgerechnet werden. Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Rente und werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) auf Grundlage des durchschnittlichen Verdienstes berechnet, der ins Verhältnis zum individuellen Verdienst gesetzt wird. Grund hierfür ist, dass sich Löhne ständig ändern und die Höhe der Rente nicht von der Wirtschaftsentwicklung entkoppelt werden soll, sondern der jeweiligen Lohn- und Gehaltsentwicklung folgt.

Überblick/Rechengrößen in Renten-/Krankenversicherung ab 1.1.2025
Rechengröße

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze RV (allgemein)

8.050,00 EUR

96.600,00 EUR

Beitragsbemessungsgrenze RV (Knappschaft)

9.900,00 EUR

118.800,00 EUR

Versicherungspflichtgrenze GKV

6.150,00 EUR

73.800,00 EUR

Beitragsbemessungsgrenze GKV

5.512,50 EUR

66.150,00 EUR

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 RV

50.493,00 EUR

Praktische Auswirkungen

Die Höhe der Sozialabgaben wird vom Bund regelmäßig angepasst und beträgt für Arbeitnehmer aktuell

  • für die Krankenversicherung 7,3 %,

  • für die Pflegeversicherung 1,525 %,

  • für die Arbeitslosenversicherung 1,2 % und

  • für die gesetzliche Rentenversicherung 9,3 % des Bruttogehalts.

Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigt ab 1.1.2025 oberhalb der neuen Einkommensgrenzen auch die Sozialabgabenlast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, insbesondere für besserverdienende Arbeitnehmer zu einer Mehrbelastung, weil in der Krankenversicherung oberhalb eines Monatseinkommens von mehr als 5.175 EUR und in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich mehr als 7.450 EUR (neue Länder) bzw. 7.550 EUR (alte Länder) sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung von mehr als 9.300 EUR/Monat der Mehrverdienst verbeitragt werden muss. Arbeitgeber müssen die geänderten Beitragsbemessungsgrenzen ab Januar 2025 im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigen.

fundstellen

  • Beschluss 175 Bundeskabinett 6.11.24, www.iww.de/s11930

  • Bundesregierung, PM 6.11.24,