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Die Zahlung einer Aktiengesellschaft (AG) an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer.?
FG Köln 11.6.15, 13 K 3023/13

Sachverhalt

Der Kläger ließ sich im Streitjahr von 3 Aktiengesellschaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen fünfstellige Beträge zahlen.
Die Zahlungen erfolgten teils direkt an den Kläger und teils über die Teilung und Durchreichung von Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe in einem gerichtlichen Vergleich mit der AG festgelegt wurden.
In dem Klageverfahren wendete sich der Kläger gegen die ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen als sonstige Einkünfte sowie deren Einordnung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen durch das Finanzamt. Es handele sich – bis auf eine Zahlung – um steuerfreie Schadenersatzzahlungen, die von den Aktiengesellschaften für den Verlust seiner Rechte aus den Aktien gezahlt worden seien.

Entscheidung

Das FG folgte dem Vortrag des Klägers nicht und beurteilte sämtliche Zahlungen als einkommen- und umsatzsteuerpflichtig. Nach Auffassung des Gerichts läge Schadenersatz aus folgenden Gründen keinesfalls vor:
Zum einen stehe der Annahme von steuerfreiem Schadenersatz bereits der Umstand entgegen, dass der minimale Aktienbestand mit einem Marktwert zwischen 10 EUR und 500 EUR nicht zu einem fünfstelligen Schadenersatz führen könne.
Zum anderen ließen die vertraglichen Vereinbarungen nicht erkennen, dass hierdurch ein dem Kläger entstandener Wertverlust ausgeglichen werden sollte.
Vielmehr beruhten die Zahlungen auf der erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten.
Der Kläger handele auch insoweit als Unternehmer, da
er sich den Verzicht auf Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen seit Jahren bezahlen lasse und
folglich mit Wiederholungsabsicht handele.

Praxishinweis

Ein für die Praxis wenig glückliches Urteil, da in derartigen Fällen schon aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nur im Ausnahmefall eine Bruttovereinbarung erfolgen wird. Damit werden die Zahlungen vom Aktionär in der Regel zu versteuern sein, ohne dass die Gesellschaft eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung erhält. Das Neutralitätsprinzip läuft hier de facto leer.

Anmerkung

Unter einem „räuberischen Aktionär“ versteht man einen Aktionär, der aktienrechtliche Anfechtungsklagen anstrengt und dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich stört, um anschließend die Klage gegen eine erhebliche finanzielle Abfindung zurückzunehmen.