In für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat dem EuGH jetzt die Frage vorgelegt, ob ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter tätig ist und einem Reisekunden einen selbst finanzierten Preisnachlass gewährt, zu einer Minderung seiner Umsatzsteuerschuld berechtigt ist.
Der BFH hat dies in der Vergangenheit bejaht, hat aber Zweifel, ob seine bisherige Auslegung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dabei geht es um die Bemessungsgrundlage einer Reisevorleistung, die sich abweichend vom Üblichen nicht aus dem vollen Entgelt, sondern der Differenz zwischen Kundenzahlung und Aufwand des Unternehmers als Marge nach § 25 UStG ergibt.
BFH 26.4.12, V R 18/11, beim EuGH unter C-300/12; 12.1.06, V R 3/04, BStBl II 06, 479; 13.7.06, V R 46/05, BStBl II 07, 186

Umsatzsteuerlich erbringt das Reisebüro eine Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter. Gewährt es aus der Vermittlungsprovision einen Kundenrabatt, ist zweifelhaft, ob sie das Entgelt für die erbrachte Vermittlungsleistung mindert. Dafür spricht, dass sich der Aufwand des Reisekunden dadurch reduziert und dagegen, dass die Leistung des Reisebüros an den Veranstalter und die vom Anbieter an den Kunden nicht gleichartig sind.
Praxishinweis:
Vor diesem Hintergrund soll der EuGH allgemein klären, inwieweit ein Preisnachlass in einer Leistungskette eine Entgeltsminderung darstellt und ob der Vorsteuerabzug geändert werden muss, wenn die vermittelten Reiseleistungen nach § 25 UStG steuerfrei sind.
Gemäß Abschn. 17.2 Abs. 10 UStAE erkennt die Verwaltung in Hinblick auf die geänderte Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG insoweit keine Entgeltsminderungen beim Vermittler an. Der Ausgang ist bedeutsam, weil er sich ebenso auf andere Bereiche mit vermittel-ten Waren oder Dienstleistungen auswirken kann.